Wer einen Kredit bei der Bank aufnimmt, aufgepasst! Präzedenzfall-Entscheidung zur Wohnhypothek des Obersten Gerichtshofs
In einen wirtschaftlichen Engpass geraten, nahm YB einen Kredit bei einer Bank auf. Gemäss der Argumentation hat die Bank YBs Wohnung, die er und seine Frau seit Jahren nutzen, mit einer Hypothek belastet. Die Dame, die die Situation erfuhr, ging zum Gericht.
Die klagende Frau verlangte die Aufhebung der Hypothek auf die Immobilie, die ein Familienwohnsitz ist, und behauptete, dass eine Hypothek von der beklagten Bank ohne Antrag der beklagten Bank errichtet worden sei, dass die Hypothek nicht ohne Zustimmung des Ehegatten errichtet werden könne, und dass die Bank böse Absichten hat.
Der Anwalt der beklagten Bank machte geltend, dass die Bank in den Jahren 2001 und 2006 zwei verschiedene Hypotheken für die streitgegenständliche Immobilie bestellt habe und dass die Unkenntnis der Klägerin über diese Hypotheken dem normalen Lebenslauf widerspreche. Mit dem Argument, dass zum Zeitpunkt des Hypothekenfeststellungsverfahrens kein Familienwohnsitzvermerk im Grundbuch vorlag, verlangte der Anwalt die Einstellung des Verfahrens.
Das Familiengericht wies darauf hin, dass in dem von der beklagten Bank vor dem Hypothekenfeststellungsverfahren erstellten Wertgutachten festgestellt worden sei, dass die erste Etage genutzt worden sei, und nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den gehörten Zeugenaussagen davon ausgegangen worden sei, dass die Das belehnte Grundstück wurde vom Kläger und seiner Familie über viele Jahre als Familienwohnsitz genutzt. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass gemäß den einschlägigen Entscheidungen des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuchs der Familienwohnsitz nicht ohne ausdrücklichen Antrag des anderen Ehegatten veräußert werden könne und daher die Hypothek ohne Antrag des klagenden Ehegatten errichtet worden sei ungültig, und es wurde beschlossen, den Fall anzunehmen und die Hypothek auf den Familienwohnsitz aufzuheben. Als der Anwalt der beklagten Bank gegen die Entscheidung Berufung einlegte, schaltete sich die 11. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein. Die Kammer bestätigte einstimmig die Gerichtsentscheidung. Mit der Präzedenzentscheidung kann die als Familienwohnsitz genutzte Wohnung nicht ohne Antrag des Ehegatten belastet werden.
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