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„Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Krankenhäuser“ wurde veröffentlicht

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Ärzte mit eigener Praxis können mit Genehmigung des Gesundheitsministeriums Operationen in privaten Gesundheitseinrichtungen in anderen Provinzen durchführen, wenn es in ihren eigenen Provinzen keine private Gesundheitseinrichtung gibt, in der sie Operationen durchführen können, oder wenn ihre Quote ausgeschöpft ist.

„Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Krankenhäuser“ und „Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Gesundheitseinrichtungen, in denen ambulante Diagnosen und Behandlungen durchgeführt werden“ wurden im Amtsblatt veröffentlicht und traten in Kraft.

Mit den Änderungen beider Verordnungen soll es den niedergelassenen Ärzten erleichtert werden, Operationen in privaten Krankenhäusern durchzuführen.

Im Rahmen der Änderungen der Verordnung können sie, falls es in ihren eigenen Provinzen keine private Gesundheitseinrichtung gibt, in der sie Operationen durchführen können, oder wenn ihr Kontingent ausgeschöpft ist, Operationen in privaten Gesundheitseinrichtungen in anderen Provinzen durchführen Genehmigung des Ministeriums.

Damit die Praxis aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen oder Anforderungen ihre Leistungen in der entsprechenden Zweigstelle in der Provinz erbringen kann, in der sie tätig ist, muss ein Vertrag geschlossen werden, wenn keine geeignete private Gesundheitseinrichtung vorhanden ist, in der ein Vertrag abgeschlossen werden kann kann durch Einholen der Stellungnahme des zuständigen Planungsgremiums des Ministeriums in einer nahegelegenen Provinz erfolgen.

Durch die Verordnung wurden auch Umsetzungsänderungen hinsichtlich des Ambulanzzimmerstandards, der Ausstattung, der Mitarbeiter und der Lizenzprozesse festgelegt.

T24

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