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Präzedenzfallentscheidung des Obersten Gerichtshofs!

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Der Schuldner, gegen den ein Vollstreckungsverfahren mit der Begründung eingeleitet wurde, dass er die in seinem Namen ausgestellte Rechnung nicht bezahlt habe, begab sich auf den Weg zum Gericht. Er machte geltend, dass im Rahmen des Wechselvollstreckungsverfahrens der Schuldschein durch Streichen des „TL“ und Vermerkens „USD“ gefälscht worden sei.

Der klagende Schuldner machte geltend, dass, nachdem der Gläubiger seine Schulden in Höhe von 140.000 TL beglichen hatte, dem Gläubiger durch Unterzeichnung die Verfahrensurkunde übergeben wurde, dass er aufgrund der von ihm geleisteten Zahlungen 26.400 TL schuldete. forderte die Aufhebung der Schulden, andernfalls wurde festgestellt, dass die Schuld in TL lag.

Der Anwalt des Gläubigers forderte hingegen die Abweisung des Verfahrens mit der Begründung, dass das Schreiben von „USD“ durch Durchstreichen des Satzes „TL“ in der festen Form in der Urkunde keinen Einfluss auf die Art der Urkunde habe. Das Gericht wies den Fall ab. Der klagende Schuldner legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Das Bezirksberufungsgericht wies die Berufung ab. Als der Kläger dieses Mal Berufung gegen die Entscheidung einlegte, intervenierte die 12. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs.

Die Präzedenzentscheidung lautete wie folgt:

„Der Gegenstand des Schuldscheins ist ein Wechsel, und auf dem Schuldschein sind keine zufälligen Kratzer, Kratzer oder Radierungen vorhanden. Das Schreiben von „USD“ anstelle der Phrase „TL“ im Wechsel kann nicht als Fälschung akzeptiert werden, da … Der Gesetzentwurf ist abgedruckt. Dagegen ist nicht durch schriftliche Beweise nachgewiesen, dass der Gesetzentwurf entgegen der Vereinbarung ausgefüllt wurde. Nach den Verfahrens- und Beweisregeln und den in der Entscheidung festgelegten Verhältnissen gilt die Entscheidung des Landgerichts der Gerechtigkeit hält sich an das Gesetz und die Sitten.

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