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Präzedenzfall-Urlaubsentscheidung des Obersten Gerichtshofs

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Der Arbeitnehmer, der als Schwerlastfahrer arbeitete, wandte sich an das Arbeitsgericht und machte geltend, dass sein Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen gekündigt, seine gesetzlichen Ansprüche jedoch nicht bezahlt worden seien. Der Arbeitnehmer behauptete, er sei für seine Überstunden nicht bezahlt worden, er habe den Jahresurlaub nicht in Anspruch genommen, solange er gearbeitet habe, und der Jahresurlaub, auf den er bei Beendigung seines Arbeitsvertrags Anspruch habe, sei ihm nicht gezahlt worden forderte die Beitreibung der Abfindungs-, Kündigungsgeld-, Jahresurlaubs- und Überstundenforderungen von den Beklagten. Das beklagte Unternehmen wies die Argumente zurück.

Das Gericht entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird. Das beklagte Unternehmen legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Chefs zurück. Als das beklagte Unternehmen diesmal Berufung gegen die Entscheidung einlegte, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein.

Die 9. Zivilkammer, die eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete, wies darauf hin, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liege, nachzuweisen, ob der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in Anspruch nehme oder nicht. In der Entscheidung wurde daran erinnert, dass der Chef die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs mit einem unterschriebenen Erlaubnisbuch oder einem gleichwertigen Dokument nachweisen müsse. Bei dieser Wette wurde in die Sprache gebracht, dass der beweispflichtige Chef dem Mitarbeiter einen Eid leisten kann. In der Entscheidung wurde betont, dass der Preis für die nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubszeiten im Falle der Beendigung des Vertrags an den Arbeitnehmer selbst oder an die Begünstigten wie folgt gezahlt wird:

HIER SIND DIE DETAILS DER ENTSCHEIDUNG

„Damit wird der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommene Urlaubsanspruch zu einer Beurlaubung. Die Verjährungsfrist beginnt somit auch ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Urlaubsanspruch ist ein verfassungsrechtlich verankertes Erholungsrecht , wird er während der Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht zu einem Preis und auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Es ist nicht möglich, den Preis für den Jahresurlaub zu verlangen, den er während der Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht in Anspruch genommen hat Arbeitnehmer hat ein rechtliches Interesse, die Feststellung des Urlaubsanspruchs während der Fortsetzung des Arbeitsvertrags zu verlangen.In dem Gutachten, das der Entscheidung im konkreten Streit zugrunde lag, hat der Kläger festgestellt, wer mehr als gearbeitet hat 5 Jahre am Arbeitsplatz des Beklagten. Es wurde festgestellt, dass die jährliche Genehmigungsdauer, die er während des Zeitraums verdiente, 100 Tage betrug, und der Antrag auf den jährlichen Genehmigungspreis wurde unter der Annahme entschieden, dass der Kläger keine Genehmigung verwendet hat.

Da jedoch das Arbeiten von 5 Jahren ohne Inanspruchnahme von Jahresurlaubsgenehmigungen gegen den gewöhnlichen Lebenslauf verstoße, sei gemäß dem 31. Punkt der Zivilprozessordnung Nr. 6100 im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht der Kläger Einberufung, Urlaubsbescheinigung und Bewertung nach dem Ergebnis und dem gesamten Dokumentenrahmen: Während eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, war eine Entscheidung in schriftlicher Form mit unvollständiger Prüfung und fehlerhafter Bewertung falsch und zwangsläufig zum Bruch es.“

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