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Mit der Entscheidung des KDK änderte sich der Stromtarif der Inhaftierten und Gefangenen

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In der derzeitigen Praxis werden die Licht-, Wasser- und Heizungsverbräuche der Strafgefangenen und Inhaftierten vom Justizministerium getragen, während die Stromkosten für die von ihnen auf eigenen Wunsch verwendeten Elektrogeräte von ihnen getragen werden. Mit der Änderung der „Verordnung über Gegenstände und Gegenstände, die in Justizvollzugsanstalten aufbewahrt werden dürfen“ wurde beschlossen, die Stromrechnung für Elektrogeräte wie Fernseher, Radio, Fön und Kühlschrank, die von Inhaftierten und Gefangenen genutzt werden, zu bezahlen auf eigenen Wunsch über den ‚Wohntarif‘ statt über das ‚Gewerbehaus‘. Es wurde geregelt, dass alle Stromkosten aus dem Budget der Justizvollzugsanstalt gedeckt werden, indem jugendliche und weibliche Gefangene, die sich in sensiblen Gruppen in Gefängnissen befinden, positiv diskriminiert werden.

100 GEFANGENEN UND ÜBERZEUGTE ANWENDBARKEIT KDK

Es stellte sich heraus, dass die besagte Regelung auf Empfehlung des KDK erfolgte, die 100 Inhaftierte und Gefangene mit der Begründung beantragten, dass sie ihre Stromrechnungen nicht bezahlen könnten. Antragstellende Inhaftierte und Verurteilte gaben an, dass die für Personen in Justizvollzugsanstalten anfallende Stromverbrauchsgebühr im Vergleich zur Gruppe der „Haushaltsteilnehmer“ recht hohe Beträge erreiche und dass sie Schwierigkeiten hätten, den betreffenden Preis zu zahlen, und forderten die Beseitigung ihrer Beschwerden.

EINE VERFASSUNGSVORAUSSETZUNG

In der Entscheidung des KDK wurde insbesondere ab dem 1. Januar 2022 eine deutliche Erhöhung der Stromverbrauchskosten für die aufgenommenen Personen aufgrund der Tatsache festgestellt, dass Justizvollzugsanstalten in den Anwendungsbereich des gewerblichen Teilnehmerclusters fallen; Betrachtet man die vom Power Market Regulatory Board genehmigten Entgelttabellen, so stellt man fest, dass der Anteil in der Mitte des Gewerbekundenclusters und des Privatkundenclusters im Vergleich zur Vorperiode deutlich gestiegen ist. Es sei eine verfassungsrechtliche Anforderung, dass der Staat die notwendigen Maßnahmen ergreife, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Gesellschaft schnell Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen hätten, die in der Mitte des Grundverbrauchs liegen. Es wurde festgestellt, dass dieses Thema für die Personen, die in Strafvollzugsanstalten unter staatlicher Fürsorge und Aufsicht untergebracht sind, von besonderem Wert ist. Als natürliche und unvermeidliche Folge des gesetzmäßigen Freiheitsentzugs haben die als Sträflinge und Häftlinge untergebrachten Personen auch das Arbeitsleben verlassen; Es wurde betont, dass sie ihres Einkommens beraubt wurden, abgesehen von den Beschäftigungsmöglichkeiten, die ihnen die Strafvollzugsanstalten boten.

„DIE VERWENDUNG DIESER GEGENSTÄNDE STEHT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EXECUTION REGIME“

Es wurde betont, dass die Befähigung von Angehaltenen und Gefangenen, elektrische Geräte wie Fernseher, Radio, Kühlschrank und ähnliches in ihren Stationen oder Zimmern zu benutzen, auch damit zusammenhängt, dass diese Personen ein geordnetes Leben führen können und die von der Hinrichtung erwartete Verschönerung Regime stattfindet. Es wurde festgestellt, dass der fehlende Zugang zu Stromdiensten zu einem angemessenen Preis zu einer teilweisen oder vollständigen Einschränkung des Zugangs zu den betreffenden Waren oder zu finanziellen Notlagen von Einzelpersonen führen kann.

EINE EMPFEHLUNGSENTSCHEIDUNG WURDE AN DAS MINISTERIUM GESENDET

Aus diesem Grund hat die KDK eine Empfehlung an das Justizministerium gerichtet, die notwendigen Studien, einschließlich Gesetzesänderungen, einzuleiten und zeitnah abzuschließen, um sicherzustellen, dass Personen, die in Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, von Stromdienstleistungen zu angemessenen Preisen profitieren können. In der Entscheidung wurde auch verlangt, dass das Justizministerium das aufgrund dieser Entscheidung einzurichtende Verfahren innerhalb von 30 Tagen mitteilt. Auf Empfehlung des KDK hat das Justizministerium die betreffende Verordnung geändert und die Zahlung der Stromkosten für den privaten Gebrauch der Inhaftierten und Verurteilten über den „Wohnungstarif“ geregelt. (DHA)

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