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Keine Entschädigung für den ausscheidenden Teilnehmer

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Unter der Behauptung, dass er genau vier Jahre lang keinen offiziellen Urlaub und keine Überstundenvergütung an seinem Arbeitsplatz erhalten könne, kündigte der Arbeiter und begann am nächsten Tag in einer anderen Fabrik in derselben Branche zu arbeiten. Die Mitarbeiter, die für ihre Forderungen mit leeren Händen von ihrem ehemaligen Arbeitsplatz zurückkehrten, atmeten vor dem Arbeitsgericht aus. Personal des Klägers; Er machte geltend, dass er während seiner Arbeit Überstunden gemacht, seinen Jahresurlaub nicht in Anspruch genommen habe, auch an Feiertagen, allgemeinen Feiertagen weitergearbeitet habe, aber die ihm zustehenden Preise nicht gezahlt und der Arbeitsvertrag unfair gekündigt und eingefordert worden seien die Beitreibung einiger Personalforderungen gegenüber der Beklagten.

Der beklagte Arbeitgeber hingegen verlangte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Kläger zum Grundpreis arbeite, gekündigt habe, weil er an einem anderen Arbeitsplatz eine Stelle gefunden habe, den Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben habe und nicht gearbeitet habe Überstunden, wie er argumentierte. Gericht; In Anbetracht der ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsvertrags des Klägers durch den beklagten Chef entschied es, die Ansprüche des Klägers auf Abfindung, Kündigungsgeld und Jahresurlaub anzuerkennen. Als die Anwälte beider Parteien gegen die Entscheidung Berufung einlegten, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein.

MAKUS-NACHRICHTEN FÜR DIE ANFRAGE

Die Kammer, die eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete, entschied, dass dem auf Antrag der Stadt zurückgetretenen Personal keine Abfindung und Kündigungsentschädigung gezahlt werden sollte. In der Entscheidung heißt es: „Der Kläger hat in der Klageschrift nicht erläutert, wie der Arbeitsvertrag endete, und die Beklagte argumentiert, dass der Kläger den Arbeitsplatz freiwillig verlassen hat, weil er an einem anderen Ort eine Stelle gefunden hat Mitte des Dokuments geprüft wird, wurde der Arbeitsvertrag des Klägers am Arbeitsplatz der Beklagten einen Tag später gekündigt, mit der Annahme, dass der Kläger den Arbeitsplatz freiwillig verlassen hat, da der Grund für die Entlassung des Klägers als Code 3 ersichtlich ist (Beendigung des Arbeitsvertrages ohne triftigen Grund – Kündigung) in der Kündigungserklärung des Sozialversicherungsträgers, die an einem anderen Arbeitsplatz aus dem Fall zu sehen ist, und auch in der Urkunde noch einmal Dienstalter und Bescheid zur schriftlichen Annahme bei Ablehnung der Kündigung Schadensersatzforderungen schuldhaft und ein Widerrufsgrund ist.

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