Hilfe für Erdbebenopfer wird auf Steuersenkungen setzen
Spenden und Beihilfen, die in Übereinstimmung mit der Präsidentschaft des Notfall- und Katastrophenmanagements (AFAD) geleistet werden, können steuerlich abgesetzt werden.
Die Steuerverwaltungspräsidentschaft hat eine Erklärung zur Situation der Spenden und Beihilfen aufgrund des Erdbebens gegen die Steuergesetzgebung abgegeben.
In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass Spenden und Hilfen von Einkommens- und Körperschaftssteuerzahlern geleistet wurden, um die Bedingungen zu beseitigen, die das allgemeine Leben nach den Erdbeben, deren Epizentrum Kahramanmaraş war, beeinträchtigten, und um die dringenden Bedürfnisse der zu befriedigen Es wird daran erinnert, dass alle Einzel- oder Geldspenden für die vom Präsidenten initiierten Hilfsaktionen bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlagen des betreffenden Jahres als Abschlag berücksichtigt werden können.
Der am 3. Februar 2021 veröffentlichte Präsidialerlass Nr. 3483 erklärte, dass Hilfskampagnen in Übereinstimmung mit der Präsidentschaft der Notfall- und Katastrophenverwaltung (AFAD) für die Katastrophenopfer durchgeführt wurden, die nach den Erdbeben, die in der Türkei auftreten könnten, beschädigt wurden seit diesem Datum wurde Folgendes vermerkt:
„In diesem Zusammenhang wurde in Übereinstimmung mit der AFAD-Präsidentschaft eine Hilfsaktion für Erdbeben in Kahramanmaraş gestartet. Darüber hinaus können gemäß den Entscheidungen des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes alle Geldspenden an den Türkischen Roten Halbmond-Verein geleistet werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Alle Geldspenden und Beihilfen, die auf die von der AFAD-Präsidentschaft bekannt gegebenen Konten für die von den Erdbeben betroffenen Katastrophenopfer eingehen, werden von den Einkommens- und Körperschaftssteuerzahlern abgezogen. Ebenso werden alle Barspenden auf die vom Türkischen Roten Halbmond bekannt gegebenen Konten rabattiert. Bankbelege über die Zahlung reichen aus, damit die Spenden abgezogen werden können.
Um die Regeln abzuschaffen, die das allgemeine Leben nach Erdbeben negativ beeinflussen, können Einkommens- und Körperschaftssteuerzahler auch die in ihren Betrieben vorhandenen oder von außen beschafften bedürftigen Materialien spenden. Einzelspenden; Da dies von der AFAD-Präsidentschaft selbst durchgeführt werden kann, kann es auch von öffentlichen Institutionen und Organisationen durchgeführt werden, die von AFAD geleitet werden. Alle in diesem Zusammenhang getätigten Spenden können rabattfähig sein, sofern Nachweise über den Inhalt der zu spendenden Waren und deren Eingang bei den zuständigen Institutionen ausgestellt werden. Auch hier wird für Spenden und Hilfsmittel im Rahmen des Redegegenstandes keine Umsatzsteuer berechnet und die auf die spendepflichtigen Waren anfallende Umsatzsteuer wird von den Unternehmen ebenfalls rabattpflichtig.
(AA)
T24