Technisch

Grüner Pass „Einstellung mit EJT“

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Mithat Yurdakul –Führungskräfte und Mitarbeiter von Privatunternehmen mit grünen Pässen verlieren ihre Passrechte nicht, wenn sie aus dem EJT ausscheiden und wieder anfangen zu arbeiten.

In dem Artikel des Handelsministeriums zu diesem Thema wurde festgestellt, dass die Eigentümer, Partner, Beamten und Mitarbeiter der Unternehmen, deren Exportpreis definitiv über einer Grenze liegt, einen speziellen (grünen) Stempelpass erhalten, und es wurde festgestellt, dass dies der Fall ist Auch der Firmenmitarbeiter, der vom EJT-Artikel profitierte, wurde aus dieser Perspektive untersucht. Dementsprechend verlieren Personen, die nach dem EJT-Gesetz in den Ruhestand treten, wenn sie nicht Eigentümer oder Partner des ausführenden Unternehmens sind und ihren grünen Pass als „Unternehmensangestellter“ erhalten haben, ihr Passrecht, wenn sie ihren Job für den Ruhestand kündigen. Weisen die Personen, die vom Sonderkontingent für Stempelpässe der Unternehmen profitieren, jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach, dass sie ihre Tätigkeit in demselben Unternehmen wieder aufgenommen haben, müssen sie ihre Pässe nicht zurückgeben und die Pässe bleiben offen für den Einsatz. Damit der grüne Pass nicht gesperrt wird, muss der EJT-Mitarbeiter direkt am Arbeitsplatz weiterarbeiten.

„Unlautere Nutzung“

Um die Möglichkeit des Ruhestands nutzen zu können, müssen jedoch die Austrittsinformationen in die SGK-Unterlagen der Betriebsbeamten mit grünen Pässen aufgenommen werden. Um den Fortbestand des Passbesitzes zu prüfen, seine Nachverfolgung zu gewährleisten, die missbräuchliche Verwendung von Pässen durch Ausnutzung der Meldefrist zu verhindern, wird die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer in dieser Situation bewertet. Das Ministerium wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer, der die Bedingungen für den Erhalt eines grünen Passes im Einzelgeschäft vor Ablauf der Passrückgabeverpflichtungen wiedererlangt, seinen Pass in kurzer Zeit nicht unfair verwenden kann.

 

Staatsangehörigkeit

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