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Flexibilitätsentscheidung bei Rückkäufen von BRSA

Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat erklärt, dass die vom 6. Februar 2023 bis zum 1. Januar 2024 erworbenen Aktien börsennotierter Banken nicht als Abschlagsposten vom Kernkapital berücksichtigt werden.

Die BRSA veröffentlichte die aufgrund der Erdbeben in Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Hatay, Gaziantep, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa getroffenen zusätzlichen Ratsbeschlüsse auf ihrer offiziellen Website.

Dementsprechend werden die hohen Risikoskalen, die für persönliche Kreditkarten und bedürftige Kredite gelten, nicht auf echte Personen angewendet, die in den Provinzen in der Erdbebenzone leben.

Die für gewerbliche Barkredite geltenden hohen Risikomaßstäbe gelten auch nicht für Kredite, die von den Schocks betroffenen Kunden gewährt werden.

Dagegen gelten die von diesem Markt in Rückkauf erworbenen Aktien börsennotierter Banken, die an der Börse gehandelt werden, nicht als Abschlagsposten vom Kernkapital und werden nicht in die Grundpreisberechnung für Kredite einbezogen und Marktrisiko.

Diese Entscheidungen gelten vom 6. Februar 2023 bis zum 1. Januar 2024. (AA)

T24

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