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„Facharbeit darf nicht pauschaliert werden“

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Eine Frau, die als Sekretärin eines Anwalts arbeitete, kündigte mit der Begründung, dass sie kein Gehalt erhalten könne. Das Gericht berechnete die Entschädigungsforderungen des Personals über den Mindestpreis. Der Oberste Gerichtshof hingegen urteilte, dass es gegen den normalen Lebensfluss verstößt, zu einem Mindestpreis zu arbeiten, weil der Arbeitnehmer mehr als 15 Jahre Betriebszugehörigkeit hat, sein Arbeitsplatz in einer Großstadt liegt und seine Tätigkeit qualifiziert ist Arbeit. Es wurde erklärt, dass das Personal akzeptiert werden sollte, dass es zu dem von TURKSTAT gemeldeten Präzedenzfallpreis arbeitet.

Die Mitarbeiterin, die als Sekretärin neben einem Rechtsanwalt arbeitete und über eine Rechtsanwaltskanzleiurkunde verfügte, klagte beim Arbeitsgericht, dass der Arbeitsvertrag missbräuchlich gekündigt worden sei. Unter der Behauptung, dass sie zuletzt für einen Nettopreis von 4.000 TL gearbeitet habe und dass sie keinen Jahresurlaub nehmen könne, weil sie die einzige Angestellte am Arbeitsplatz sei, behauptete die Dame, dass sie ihre eigenen Spesenabrechnungen geführt habe, um den tatsächlichen Preis zu beweisen, und dass sie Ansprüche nicht gezahlt wurden, und beschloss, die Abfindungs-, Jahresurlaubs- und Preisforderungen von der Beklagten nebst Zinsen einzuziehen.

MINDESTPREISANSPRUCH

Der beklagte Anwalt erklärte, dass die Klägerin als Sekretärin arbeite, dass es keine andere Angestellte am Arbeitsplatz gebe und dass der letzte Preis der Mindestpreis sei. Er argumentierte, dass die These von der Nichtzahlung des Preises nicht fehlerfrei sei, dass der Kläger 2019 ein Auto über einen Kredit gekauft habe, mindestens dreimal in den Urlaub gefahren sei und seinen Jahresurlaub genutzt habe, und dass die Klage abzuweisen sei . Das Gericht entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird. Beide Parteien haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Als die Parteien dieses Mal Berufung gegen die Entscheidung einlegten, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein.

Unter Hinweis darauf, dass qualifizierte Personalarbeit zum Mindestlohn dem normalen Lebenslauf widerspreche, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwaltsfachangestellter in einem Ballungsraum nicht zum Mindestlohn beschäftigt werden darf. In der Entscheidung heißt es: „Im konkreten Streitfall behauptete der Kläger, der monatliche Preis betrüge 4.000 TL netto. Der Beklagte argumentierte, dass der Mindestpreis gezahlt worden sei. Es versteht sich, dass die Klägerin als Sekretärin (Anwaltsunterlagen liegen vor) in der Kanzlei arbeitet. Aus den geprüften Spesenagenden geht hervor, dass dem Kläger im Jahr 2018 ein Nettopreis von 3.000 TL und im Jahr 2019 ein Nettopreis von 4.000 TL gezahlt wurden.“

VORLÄUFIGE GEBÜHR

Aufgrund der Betriebszugehörigkeit des Klägers von mehr als 14 Jahren, seiner Arbeitsstätte in einer Großstadt und seiner Tätigkeit als qualifizierte Tätigkeit sei es aufgrund der Beschaffenheit nicht für den gewöhnlichen Lebensablauf geeignet, zu einem Grundpreis zu arbeiten des Jobs. In der Entscheidung heißt es: „Aus all diesen Gründen wäre es angemessen zu akzeptieren, dass die Klägerin, die als Anwaltssekretärin arbeitet, für die Anwaltssekretärin zu einem von TURKSTAT gemeldeten Präzedenzfallpreis arbeitet. Die Rechte und Forderungen des Klägers sind über diesen Preis zu berechnen. Eine schriftliche Entscheidung mit unvollständiger Prüfung war falsch und musste aus diesen Gründen aufgehoben werden.

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