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Entschädigungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs betreffend Millionen von Arbeitnehmern

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Der Arbeiter, der aus dem Unternehmen entlassen wurde, in dem er vier Jahre gearbeitet hatte, klopfte an die Tür des Arbeitsgerichts. Die Mitarbeiter des Klägers forderten vom Beklagten die Einziehung von Abfindungen, Kündigungsentschädigungen und Überstundenpreisforderungen und behaupteten, dass er als Filialleiter gearbeitet und Überstunden geleistet habe, solange er gearbeitet habe, seine Überstundenvergütungsforderungen jedoch nicht bezahlt worden seien, und seinen Arbeitsvertrag wurde zu Unrecht gekündigt. Die beklagte Gesellschaft wies die Thesen zurück. Gericht; entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird. Gegen die Entscheidung legte der beklagte Firmenanwalt Berufung ein.

Die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs wies darauf hin, dass der Chef in Fällen wie Pensionierung, Wehrdienst und Heirat keine Entschädigung vom Personal verlangen könne. Folgende Worte wurden in die Entscheidung aufgenommen:

DIE JUSTIZ HAT DEN LETZTEN PUNKT!

„Kündigungsentschädigung ist eine Entschädigung, die von der Partei, die den Arbeitsvertrag von unbekannter Dauer ohne triftigen Grund und ohne Kündigungsfrist nach ihrer Methode kündigt, an die andere Partei zu zahlen ist. Demnach hat zunächst der Arbeitsvertrag zu erfolgen gekündigt wurde, ohne sich auf die in Artikel 24 und 25 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 genannten Gründe zu berufen, und falls die Kündigungsfrist nicht gemäß der im 17. Element des Gesetzes Nr. 4857 festgelegten Methode eingehalten wurde, Kündigungsentschädigung gezahlt werden sollte. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsentschädigung. Auch hier besteht kein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aus Gründen wie Ruhestand, Wehrdienst, Heirat usw. kündigt gemäß dem 14. Element des Gesetzes Nr. 1475. Bei den oben genannten Kündigungen kann der Arbeitgeber nicht einstimmig eine Kündigungsentschädigung verlangen regiert von seiner Spindel.“

ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN JAHRESURLAUB DER JUSTIZ

Dagegen behauptete ein Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht, sein Vertrag sei vom Chef zu Unrecht gekündigt worden. Der klagende Arbeiter gab an, dass er zwar Überstunden und Arbeit an Feiertagen und Wochenenden geleistet habe, diese Arbeiten aber nicht bezahlt worden seien.

Unter der Behauptung, der Kläger habe seinen Jahresurlaub nicht genutzt und die ungenutzten Urlaubspreise nicht gezahlt, verlangte er, dass er Abfindungen und Kündigungsgelder, Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, zweimonatigen Urlaub für die Arbeitssuche, Wochenurlaubsgeld, national erhalten würde Urlaubs- und allgemeiner Urlaubspreis.

Der beklagte Chef beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitgebers wegen der Abwesenheit des Klägers vom Arbeitgeber zu Recht gekündigt worden sei, die geltend gemachten Forderungen verjährt seien und alle Rechte des Klägers voll bezahlt seien. Das Gericht entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird.

„ENTSCHULDIGUNGEN KÖNNEN NICHT VOM JAHRESURLAUB EINGEHOLT WERDEN“

Als die Anwälte der Parteien gegen die Entscheidung Berufung einlegten, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein. Der Oberste Gerichtshof, der eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete, wies darauf hin, dass die Entschuldigungen nicht aus dem Jahresurlaub erhoben werden können. In die Entscheidung wurden folgende Worte aufgenommen: „Die Werthaltigkeit der in der zweiten Variante vorgenommenen Berechnung im Gutachten des Gerichts ist ebenfalls mangelhaft. Denn der Arbeitgeber muss mit schriftlichen Nachweisen nachweisen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in Anspruch nimmt bzw die Preise für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub gezahlt werden Es verstößt gegen das Arbeitsgesetz, die Fehltage, die in den Fehlzeitenberichten aufgeführt sind, vom Jahresurlaub abzuziehen.

Erforderlich ist ein neues Prüfgutachten des Schadensregulierers, um den dem Kläger zustehenden Jahresurlaub unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit zu berechnen und über den Antrag zu entscheiden auf das Ergebnis. Die Entscheidung, den falschen Gutachterbericht mit Prestige zu akzeptieren und die Genehmigungspreisanfrage in schriftlicher Form anzunehmen, war falsch und erforderte die Rückgängigmachung.“

Dementsprechend entschied die 9. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, dass der Abzug der Fehltage, die in den Fehlzeitenberichten aufgeführt sind, vom Jahresurlaub gegen das Arbeitsgesetz verstößt.

 

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