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Die Körperschaftssteuerbefreiung in KKM wird auch auf Fremdwährungen angewendet.

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Die Körperschaftsteuerbefreiung, die im 14. Artikel des Körperschaftsteuergesetzes geregelt ist, wird auch auf die Fremdwährungen in den Bilanzen der Unternehmen angewendet.

Gemäß dem in der aktuellen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Beschluss des Präsidenten zu dieser Angelegenheit wird die betreffende Befreiung auch auf das Prestige von Fremdwährungen in den Bilanzen von Unternehmen zum 31. März angewendet.

Die mit dem 14. Element des Körperschaftsteuergesetzes eingeführte Verordnung umfasst Entscheidungen zur Befreiung von Gewinnen aus währungsgesicherten Einlagen (KKM) mit einer Laufzeit von mindestens 3 Monaten, Devisengewinnen, Zinsen und Gewinnbeteiligungsgewinnen von Körperschaften Steuer.

T24

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