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Die BRSA hat ihre Entscheidung auf eine Person zur Teilnahme am Bewerbungsausschuss von maximal zwei Banken ausgedehnt.

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Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BRSA); Er lockerte die Regelung, dass eine Person in den Beiräten von höchstens zwei Banken tätig sein kann. Diese Regelung gilt nicht für Mitgliedschaften in den Bewerbungsausschüssen von Förder- und Investmentbanken.

BRSA hat die Erklärung zur Änderung der Erklärung zu den Aspekten und Standards des zinslosen Bankings geändert.

In dem Teil des Kommuniqués, der die Entscheidungen von Entwicklungs- und Investmentbanken regelt, heißt es im zweiten Absatz des 15. Punkts: „Die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Beratungsausschusses im fünften Absatz des 5. Punkts über eine teilnehmende Person in den Beiräten von höchstens zwei Banken, ist die Mitgliedschaft in den Beiräten der Förder- und Investmentbanken „trifft nicht zu“-Aussage wurde hinzugefügt.

Die im Amtsblatt veröffentlichte Änderung tritt ab heute in Kraft.

 

 

T24

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