Das neue Wohnbaufinanzierungsprogramm ist in Kraft getreten
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regulierung der öffentlichen Finanzen und des Schuldenmanagements des neuen Wohnungsfinanzierungsprogramms ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. Mit der Regelung stellt das Finanzministerium den Aktionsbeteiligten eine Grundlage für den 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigenden Teil des Finanzierungsratenpreises in den ersten 3 Jahren zur Verfügung.
Gemäß dem neuen Wohnungsbaufinanzierungsprogramm werden Barmittel über eine vom Präsidenten zu bestimmende öffentliche Bank an Banken übertragen, die im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5411 tätig sind, um zu den von den Banken bereitgestellten Raten zur Wohnungsbaufinanzierung beizutragen erleichtern die Ratenzahlungen der Bürger.
■ Der Minister für Finanzen und Finanzen wird ermächtigt, Mittel zu bestehenden oder neu eröffneten Programmen im Haushalt des Ministeriums für Finanzen und Finanzen für die Übertragung von Barmitteln und den Gesamtbetrag der vom Finanzministerium bereitzustellenden Wohnungsfinanzierung hinzuzufügen Banken werden innerhalb eines Jahres 220 Milliarden Lira nicht überschreiten.
■ Ein Beitrag zur Wohnungsbaufinanzierung wird denjenigen gewährt, die Häuser von Häusern kaufen, die noch nicht verkauft wurden und sich im Eigentum von Bauunternehmern befinden, sowie von Wohnungsbauprojekten, die noch nicht begonnen haben oder sich im Bau befinden.
■ Bei noch nicht begonnenen bzw. im Bau befindlichen Wohnprojekten wird in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung der Häuser, deren Eigentum an die Auftragnehmer übergeht, ausgezahlt. Als Auftragnehmer kommen in diesem Zusammenhang auch Bauträger und Eigentümer von Grundstücksanteilen im Rahmen des Bauvertrages gegen Gewährung des Grundstücksanteils in Betracht.
■ Auf Antrag der öffentlichen Bank im Haushaltsplan des Ministeriums für Finanzen und Finanzen festgelegt, der Anteil der Finanzierungsrate, der 30 Prozent des Haushaltseinkommens in den ersten 3 Jahren übersteigt, für die Bürger, die von den Banken mit ausreichenden Gebühren belastet werden Zahlungsfähigkeit im Rahmen des Bankengesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften für die in Anspruch zu nehmende Finanzierung und die Beiträge beantragen können.
Der Präsident wird bevollmächtigt
■ Der Präsident wird ermächtigt, den 30-Prozent-Satz zwischen 30 und 50 Prozent festzulegen und die 3-Jahres-Frist auf ein Jahr zu verkürzen.
■ Vom Konto des Bauunternehmers bzw. der Finanzierungssumme wird ein Beitragsanteil von 5 Prozent über dem Verkaufspreis des Hauses eingezogen und auf befristete Konten bei den finanzierenden Banken überwiesen. Diese Preise werden bei der Zahlung von Finanzierungsraten bis zu 1 Jahr verwendet.
■ Im Rahmen der vom Präsidenten festzulegenden Art und Grundlage kann dieser Preis ganz oder teilweise vom Finanzierungsbetrag abgezogen und die 1-Jahres-Frist auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Der eingezogene Betrag kann von den Auftragnehmern in keiner Weise zurückgefordert werden.
■ Die bestimmte öffentliche Bank teilt dem Ministerium für Finanzen und Schatzamt innerhalb der ersten 5 Werktage eines jeden Monats den gesamten Beitragspreis des laufenden Monats mit. Das Ministerium für Finanzen und Finanzen überweist den beantragten Beitragspreis am ersten Geschäftstag nach dem 15. des mitgeteilten Monats an die benannte Bank. Der Überweisungstag dieses Beitrags und die Ratenzahlungen der Finanzierung werden von den Banken am selben Tag festgelegt.
■ Die Rückzahlungsbeträge der Beiträge werden mit der einfachen Zinsmethode über den Zinssatz der Finanzierung bis zum Beginn der Rückzahlung berechnet.
■ Nach Beginn der Rückzahlungen wird kein zusätzlicher Zinssatz berechnet, mit Ausnahme des Zinssatzes, den die Banken den Begünstigten der Rückzahlungspreise berechnen, falls sie ihr Rückgriffsrecht gemäß dem Bankengesetz und anderen einschlägigen Gesetzen ausüben.
■ Spätestens bis zur Fälligkeit der Wohnungsbaufinanzierung werden die Rückzahlungen von den finanzierenden Banken an die zuständige öffentliche Bank zur Weiterleitung an das Finanzministerium überwiesen.
■ Unabhängig davon, ob die Rückzahlungen von den Begünstigten geleistet werden, sind die finanzierenden Banken für die vollständige und rechtzeitige Überweisung an das Ministerium für Finanzen und Finanzen verantwortlich.
■ Werden die Rückzahlungen von den finanzierenden Banken nicht vollständig und fristgerecht geleistet, werden die Beitragsrückzahlungen vom zuständigen Finanzamt von der finanzierenden Bank mit dem nach dem 51. Glied zu berechnenden Verzugszuschlag eingezogen das Gesetz Nr. 6183.
■ Im Falle der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens für die Finanzierung werden die zu berechnenden Rückzahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch die bereitstellenden Banken an die benannte Bank überwiesen, die an das Ministerium für Finanzen und Finanzen zu überweisen ist die Finanzierung.
■ Für Bürgerinnen und Bürger, die den Beitrag nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen in den Fällen, in denen die Ratenpreise in den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften zur Wohnungsbaufinanzierung geschaffenen Tilgungsplänen 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigen, die jeweiligen Banken zur Rückzahlung verpflichtet werden und Zinssatz/Gewinnanteilspreis im jeweiligen Monat im Ratenplan, um diesen Personen eine Zahlungserleichterung zu ermöglichen. Bei der Finanzierung werden Zinssatz/Gewinnanteil und die Restsumme eins zu eins auf die Stundung aufgeschlagen.
■ Falls der Abschluss der Finanzierung vor dem Fälligkeitsdatum beantragt wird, können diese zusätzlich zu den in den anderen Rechtsvorschriften festgelegten Abschlussbedingungen, falls es aufgeschobene Kapital- und Zinssatz-/Gewinnbeteiligungsbeträge gibt, durch Zahlung aller dieser Beträge abgeschlossen werden.
■ Die im Rahmen des neuen Wohnbaufinanzierungsprogramms erworbenen Häuser können innerhalb von 5 Jahren ab dem angekündigten Finanzierungstermin nicht verkauft oder übertragen werden.
■ Für den Fall, dass das Wertgutachten des zu erstellenden finanzierungspflichtigen Hauses falsch oder wahrheitswidrig ist, ist gegen den Immobiliengutachter oder das Immobilienbewertungsunternehmen, das das Gutachten erstellt hat, ein Bußgeld gemäß dem Zehnten zu verhängen Absatz des 76. Artikels des Kapitalmarktgesetzes vom 12.06.2012 mit der Nummer 6362. Die Preise werden um das Zehnfache erhöht. Die Höhe der anzuwendenden Verwaltungsstrafe darf nicht weniger als 10 Prozent des Verkaufspreises des zu finanzierenden Hauses betragen.
■ Für die Ermittlung des Anspruchs und die richtige und genaue Berechnung des zu überweisenden Beitrags ist die Bank zuständig, die die Wohnbaufinanzierung im Rahmen der eingereichten Unterlagen bereitstellt.
■ Der als zu Unrecht gezahlte Beitragsbetrag wird von der Bank eingezogen, die die Finanzierung bereitstellt, wobei die Verzögerungserhöhung gemäß dem 51. Element des Gesetzes Nr. 6183 zu berechnen ist.
Bußgeld wegen falscher Angaben
■ Wird festgestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger, denen die Beiträge im Rahmen der Neuen Wohnbaufinanzierung zugute kommen, falsche oder irreführende Angaben gemacht haben, werden die Beiträge eingezogen und ein Bußgeld in Höhe von 5 Prozent der eingesetzten Finanzierungssumme verhängt .
■ Stellt sich heraus, dass die Eigentümer des finanzierten Hauses falsche oder irreführende Angaben gemacht haben, wird gegen die Hauseigentümer ein Bußgeld in Höhe von 25 Prozent des beim Hauskauf deklarierten Verkaufspreises verhängt.
■ Die vom Ministerium für Finanzen und Finanzen zu bestimmende öffentliche Bank kann alle erforderlichen Informationen und Informationen von Banken anfordern. Die Banken sind verpflichtet, die angeforderten Informationen und Informationen innerhalb der vom Ministerium für Finanzen und Finanzen festzulegenden Formulare und Fristen bereitzustellen. Verbots- und Beschränkungsentscheidungen in anderen Gesetzen finden bei der Übermittlung von Daten und Informationen, die Gegenstand der Rede sind, keine Anwendung.
■ Höhe der von Banken bereitzustellenden Finanzierung, Laufzeit, Zinssatz/Gewinnanteil, maximaler Verkaufspreis der zu finanzierenden Häuser, Umfang der realen Personen, die von den Beiträgen profitieren, Wohneigentum dieser Personen, Haushaltseinkommen, Haushalt Einkommenssteigerungskoeffizient und Wohnungseigentum anderer Personen im Haushalt sowie zur Differenzierung der Finanzierungs- und Finanzierungsmerkmale nach Bundesländern, zur Verwendung der zu übertragenden Mittel als Beitrag, zur Beendigung des Beitrags, zu den Beitragsrückzahlungen, zu den Zinssatz der Beitragsrückzahlungen zu berechnen, die Bedingungen der Fälligkeit dieser Zahlungen zu bestimmen, zu den Fragen der Vorfälligkeits- und Kapitalzahlungen, die Art und Weise und die Grundsätze der Durchführung und Kontrolle festzulegen, den Präsidenten durchzuführen wird bevollmächtigt, die Zweifel, die in Bezug auf die Ausgabe entstehen können, auszuräumen und andere Fragen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Ausgabe durchzuführenden Prozessen zu bestimmen.
■ Beiträge im Rahmen des neuen Wohnbaufinanzierungsprogramms sind bis zum 31. Dezember 2023 verfügbar. Der Präsident kann diese Frist bis zum 31. Dezember 2024 verlängern.
T24