Beherbergungssteuerbescheid veröffentlicht im Amtsblatt
Der Bescheid zur Beherbergungssteuer, der voraussichtlich zum 1. April 2020 in Kraft treten soll und aufgrund der Pandemie um 2 Jahre verschoben wurde, wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Der Antrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die allgemeine Erklärung zur Anwendung der Beherbergungssteuer wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Gegenstand der Beherbergungssteuer ist laut Mitteilung die Übernachtungsleistung in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Motels, Feriendörfern, Hostels, Aparthotels, Pensionen, Camping, Bergresidenzen, Hochlandresidenzen und alle anderen im Rahmen der Beherbergungssteuer angebotenen Dienstleistungen Beherbergungsbetrieb durch den Verkauf zusammen mit dieser Dienstleistung (Essen, Trinken, Aktivitäten, Unterhaltungsdienstleistungen und Nutzung von Pool-, Sport-, Thermal- und ähnlichen Bereichen).
Gemäß Artikel 34 Absatz 5 des Gesetzes wurde der Satz der Beherbergungssteuer auf 2 Prozent festgesetzt. Gemäß der Eins-zu-Eins-Klausel ist der Präsident ermächtigt, diesen Satz bis auf das 1-Fache zu erhöhen, auf die Hälfte zu reduzieren und innerhalb dieser Grenzen unterschiedliche Sätze festzulegen.
Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
Die ursprünglich zum 1. April 2020 angekündigte Beherbergungssteuer wurde aufgrund der Pandemie zunächst auf Anfang 2021 und dann auf Anfang 2022 verschoben. Die 2022 erneut gestundete Steuer wird ab dem 1. Januar 2023 umgesetzt.
Dienstleistungen, die Studenten in Wohnheimen, Hostels und Camps erbracht werden, sind von der Steuer befreit.
Im Kommuniqué heißt es: „Dienstleistungen, die Studenten in Studentenwohnheimen, Hostels und Camps erbracht werden, sind steuerfrei. Dementsprechend gilt die Ausnahme für die Dienstleistungen, die in Studentenwohnheimen oder Hostels erbracht werden, die betrieben werden, um Studenten Unterkunftsdienstleistungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erbringen und ausschließlich in Studentencamps, in denen sich die Studenten sozialen, kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten widmen können.“ verwendet wurden.
Zur Entscheidung des Amtsblatts
T24