Auch der elektronische Schriftverkehr wurde im Schuldenfall als Beweismittel gewertet
Ein Bürger, der einem Vollstreckungsverfahren unterzogen wurde, obwohl er keine Schulden hatte, beantragte beim Gericht die Feststellung, dass er keine Schulden habe. Das Gericht wies die Klage ab. Die 13. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, die das Berufungsdokument prüfte, hob die Entscheidung auf.
Folgende Begriffe wurden in die Entscheidung aufgenommen:
Fehlende Bewertung
„Im Gutachten; Mit der Feststellung, dass zwischen den Parteien kein schriftlicher Preisvertrag bestand, wurde der Anwaltspreis berechnet. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die E-Mail-Korrespondenz, die der Anwalt der Beklagten an den Kläger schickte, nicht ausgewertet wurde. In der Zivilprozessordnung heißt es: „Informationen wie geschriebene oder gedruckte Texte, Schuldscheine, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotografien, Kinofilme, Bild- oder Tonaufnahmen und Daten in elektronischen Medien, die geeignet sind, den Sachverhalt des Rechtsstreits zu beweisen sind Urkunden im Sinne dieses Gesetzes“. Mit der Vereinbarung wurden auch E-Mail-Korrespondenzen als Dokumente akzeptiert. Während es notwendig ist, durch Auswertung des E-Mail-Verkehrs und der vom Kläger geleisteten Zahlungen durch das Gericht zu entscheiden, ob der Kläger überschuldet ist, verstößt es gegen das Verfahren und das Gesetz, den Fall schriftlich mit einer unvollständigen Prüfung zurückzuweisen , und es ist ein Grund für die Annullierung.“
Staatsangehörigkeit