Die Quellensteuersätze für Gewinnanteile von an der Börse Istanbul gehandelten Unternehmen wurden zurückgesetzt.

Der Einbehalt der Beträge, die als ausgeschüttete Gewinnanteile gelten, die zu ihren eigenen Aktien gehören, die von den vollwertigen Kapitalgesellschaften, die an der Borsa Istanbul handeln, erworben wurden, wurde zurückgesetzt.
Die Entscheidung des Präsidenten zu diesem Thema wurde in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.
Dementsprechend wurde der letzte Absatz des 1. Punktes des Ministerratsbeschlusses vom 12. Januar 2009 mit der Nummer 2009/14592 bezüglich der Quellensteuersätze im 94. Punkt des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 geändert.
In der Entscheidung heißt es: „Im Rahmen des vierten Absatzes des 94. Artikels des Gesetzes Nr. 193 wird eine Einbehaltung von 0 Prozent auf die Preise vorgenommen, die als ausgeschüttete Gewinnanteile gelten, die zu ihren eigenen Aktien gehören.“ erworben von den ansässigen Kapitalgesellschaften, deren Aktien an der Borsa Istanbul gehandelt werden.“
Es wurde erklärt, dass die Entscheidung in Kraft getreten ist und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für die erworbenen Aktien umgesetzt werden muss und dass die Entscheidungen vom Minister für Finanzen und Finanzen ausgeführt werden.
(AA)
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