Präzedenzfall-Urlaubsentscheidung des Obersten Gerichtshofs

Unter der Behauptung, der Kläger habe seinen Jahresurlaub nicht genutzt und die ungenutzten Urlaubspreise seien nicht gezahlt worden, verlangte er, dass er eine Abfindung und Kündigungsentschädigung, Überstundenvergütung, Urlaubsentgelt, zweimonatigen Urlaub für die Arbeitssuche, einwöchigen Urlaubsentgelt, national erhält Urlaubs- und allgemeiner Urlaubspreis.
Der beklagte Chef beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitgebers wegen der Abwesenheit des Klägers vom Arbeitgeber zu Recht gekündigt worden sei, die geltend gemachten Forderungen verjährt seien und alle Rechte des Klägers voll bezahlt seien. Das Gericht entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird.
DIE JUSTIZ UNTERZEICHNET EINE WERTVOLLE ENTSCHEIDUNG
Als die Anwälte der Parteien gegen die Entscheidung Berufung einlegten, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein. Der Oberste Gerichtshof, der eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete, wies darauf hin, dass die Entschuldigungen nicht aus dem Jahresurlaub erhoben werden können. In die Entscheidung wurde folgender Wortlaut aufgenommen: „Die Werthaltigkeit der in der zweiten Variante vorgenommenen Berechnung im Sachverständigengutachten des Gerichts ist ebenfalls mangelhaft. Denn der Arbeitgeber muss schriftlich nachweisen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in Anspruch genommen hat oder dass die Preise für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub bezahlt wurden.Es ist im Arbeitsgesetz nicht üblich, die Tage, an denen der Wiederbeschäftigte nicht zur Arbeit kommt, die in den Fehlzeitenberichten erscheinen, vom Jahresurlaub abzuziehen.
Erforderlich ist, dass ein neues Gutachten des Schadenregulierers zur Kontrolle vorliegt, um den dem Anspruchsteller zustehenden Jahresurlaub unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit zu berechnen und über den Antrag zu entscheiden auf das Ergebnis. Die Entscheidung, den Bericht des mangelhaften Schadensregulierers mit Prestige entgegenzunehmen und die Genehmigungspreisanfrage schriftlich anzunehmen, war falsch und machte eine Rückgängigmachung erforderlich.“
Dementsprechend entschied die 9. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, dass der Abzug der Fehltage, die in den Fehlzeitenberichten aufgeführt sind, vom Jahresurlaub gegen das Arbeitsgesetz verstößt.
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