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BRSA gab bekannt: Wichtige Änderung bei abgelaufenen Konten

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Die Banking and Supervision Agency (BRSA) hat auf ihrer offiziellen Website bekannt gegeben, dass spezifische Änderungen am Einlagen- und Beteiligungsfonds vorgenommen wurden. Entsprechend wurde die Verjährungsfrist von 250 TL auf 1.000 TL erhöht.

Gemäß der Erklärung auf der BRSA-Website hat die Delegation die „Verordnung über die Verfahren und Originale für die Annahme und Abhebung von Einlagen und Beteiligungsfonds sowie abgelaufenen Einlagen, Beteiligungsfonds, Treuhandkonten und Forderungen“, die im Amtsblatt vom 1. November 2006 veröffentlicht wurde und die Nummer 26333 trägt, geprüft. Es wurde beschlossen, den Betrag im zweiten Absatz des 8. Elements, der seit 2018 als „250 Lira“ festgelegt war, auf „1.000 Lira“ zu aktualisieren.

Die zweite Erklärung der BRSA behandelte den Verordnungsentwurf zu Fonds, die nicht als Einlagen bei Entwicklungs- und Investitionsbanken betrachtet werden, sowie die Kreditbeschränkungen, denen diese Banken unterliegen werden. In der Erklärung hieß es:

„Durch die Prüfung des Rundschreibens Nr. 2015/1, das die Umsetzung des vierten Absatzes des 60. Elements des Bankengesetzes Nr. 5411 (Gesetz) im Rahmen der Gesetzesänderung von 2020 regelt, wurden die Mittel, die von Entwicklungs- und Investmentbanken von ihren Kreditnehmern, Partnern und verbundenen Unternehmen bereitgestellt werden können, von den Mitteln ausgenommen, die nicht als Einlagen betrachtet werden. Ein Verordnungsentwurf für Investmentbanken wurde ausgearbeitet, um die Fragen im Zusammenhang mit der Emission zu regeln und die auftretenden Probleme in der Praxis zu lösen.“

„Außerdem wurde ein ‚Entwurf einer Erklärung zu Kreditlimits in Entwicklungs- und Investitionsbanken‘ erstellt, um einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der auf dem Kernkapital und dem Verschuldungsgrad in Entwicklungs- und Investitionsbanken für die Kreditvergabe basiert. Mit diesem Entwurf ist vorgesehen, die Methoden und Grundlagen für die Berechnung und Meldung der Kreditgrenzen festzulegen, die von Entwicklungs- und Investmentbanken an natürliche oder juristische Personen oder Risikogruppen vergeben werden können, und Überziehungen zu begrenzen.“

T24

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