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Verordnung der BRSA zur Information der Kunden im Bereich des zinslosen Bankings

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Die von der Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BRSA) vorgenommenen Änderungen in der Erklärung zu den Wegen und Grundlagen der Information der Kunden und der Öffentlichkeit im Rahmen der Grundsätze und Standards des zinslosen Bankwesens sind mit der Veröffentlichung im heutigen Amtsblatt in Kraft getreten Gazette.

Im Rahmen der Novelle wurden einige Elemente geregelt, in denen die allgemeinen Elemente des Hinweises zur Information der Kunden festgelegt wurden.

Dementsprechend werden Banken weiterhin verpflichtet sein, ihre Kunden in klarer, klarer und verständlicher Weise über die zinslosen Bankelemente und -standards und die Durchführung ihrer Werke und Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder den Vereinbarungen zu informieren die ihnen zugrunde liegen, im Rahmen der Beschlüsse des Beratungsgremiums.

Gleichwohl wurde die Verpflichtung der Banken zur Entgegennahme der grundsätzlichen Willenserklärungen der Kunden zu dem bzw. den jeweiligen Vertrag bzw. Verträgen abgeschafft.

Im Rahmen der neu festgelegten Sachverhalte ist nach erfolgter Information durch ein persönliches Gespräch mit dem Kunden die Erklärung, dass die mündliche Information über die präsentierte Arbeit oder Dienstleistung erfolgt ist, vom Kunden in seinem zu unterzeichnen eigenen Handschrift auf dem Auskunftsformular und mit Nassunterschrift unterschrieben.

Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, sich über Fernverbindungstools durch Audio- oder Videoaufzeichnungen über die angebotenen Arbeiten oder Dienstleistungen zu informieren.

Andererseits wurde im Teil der Erklärung bezüglich der Information von Tochterfondskunden eine Regelung getroffen. In diesem Zusammenhang entfällt die Pflicht der Tochterbanken, den Grundwillen des bzw. der dem Konto zugrunde liegenden Vertrag bzw. Verträge im Rahmen der Eröffnung des Beteiligungskontos oder spezieller Girokontoeröffnungen zu erhalten.

T24

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