Derjenige, der gesagt hat: „Es gibt keinen Wohnsitz für Alleinstehende“, wird jetzt verbrannt
Ein junger Mann namens YK wollte mit seinen drei Cousins das Sommerhaus mieten, das er auf der Website gesehen hatte. Der Eigentümer der Wohnung, SS, sagte: „Die Nachbarn haben Forderungen, dass ich nicht einer einzelnen Person eine Wohnung geben soll. Schockiert von der Antwort „Ich kann kein Haus für Alleinstehende mieten“, bewarb sich YK bei TİHEK.
Er behauptete, dass die Person, die er mit dem Ziel kontaktierte, mit seinen drei Cousins in der Sommerfrische ein tägliches Haus zu mieten, ihm mitgeteilt habe, dass das Anwesen an die Familie vermietet werde und er das Haus daher nicht an ihn vermieten würde, und dass er wurde aufgrund seines zivilisierten Zustands diskriminiert.
GESETZESVERLETZUNG
TİHEK, das den Antrag teuer machte, unterzeichnete einen Präzedenzfall. In der Entscheidung hieß es, die Eigentümerin SS habe erklärt, das Haus könne nur an die Familie vermietet werden, und damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. In der Entscheidung heißt es: „Zur Dissertation der Antragstellerin wurde beim Adressaten SS eine schriftliche Stellungnahme erbeten.
Gesprächspartner; Er gab an, dass er die Immobilie im Sommerquartier an die Familie vermietet habe, dass die Immobilie für den Familiengebrauch geeignet sei und dass die Nachbarn verlangten, dass die Immobilie von der Familie vermietet werde. In dem konkreten Antrag gab der Adressat an, dass die betreffende Immobilie ihm verwandt sei, dass er die Immobilie im Sommerquartier an die Familien vermiete, dass die Immobilie für die Familie geeignet sei und dass auch die Nachbarn Aufmerksamkeit für die Familie forderten Präferenz bei der Anmietung des Hauses. In diesem Zusammenhang bestritt der Adressat, dass er pauschal diskriminiert habe. In Fällen, in denen nachgewiesen werden muss, dass das Diskriminierungsverbot und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wurden, also bei einer Beweislastumkehr, sollte die Ablehnung des Diskriminierungsvorwurfs jedoch im Allgemeinen nicht als ausreichend angesehen werden.
Bei der Auswertung des konkreten Vorfalls vermietete der Grundstückseigentümer SS das Grundstück aufgrund seines zivilisierten Zustandes nicht an den Beschwerdeführer YK und gab an, dass das Haus diesbezüglich für die Familie geeignet sei. In diesem Fall schwächt ein Verhalten, das eine diskriminierende Behandlung bei der Erbringung einer Dienstleistung nur aufgrund des zivilisierten Zustands von Einzelpersonen darstellen würde, nämlich ihre Präferenzen, zu heiraten oder nicht, den Schutzbereich des Gleichheitsgrundsatzes und des Verbots Diskriminierung. Darüber hinaus konnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen, die die Vermutung einer diskriminierenden Behandlung begründen, nicht mit ausreichenden Beweisen und Zusammenhängen beweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung von der beklagten SS nicht verletzt worden war. Die Gesamtbetrachtung all dieser Punkte ergibt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots, da der Beschwerdeführer aufgrund seines zivilisierten Standes einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt war. Es wurde einstimmig entschieden, dass der Antrag gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat, und dem Adressaten wurde eine Verwaltungsstrafe von 5.000 TL auferlegt.
Staatsangehörigkeit