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Flash-Unterhaltsentscheid des Obersten Gerichtshofs für Inhaftierte!

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Den Angaben aus dem Jurisprudence Bulletin zufolge haben der Kläger HB und der Beklagte EB im Jahr 2013 geheiratet. Aus dieser Ehe hatte das Paar auch ein Kind. Der Argumentation zufolge sei EB 1,5 Jahre nach ihrer Heirat mit der Tochter ihres 14-jährigen Onkels durchgebrannt und gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes eingeleitet. HB, der betrogen wurde, reichte über seinen Anwalt eine Scheidungsklage gegen seine Frau ein.

Der Anwalt von HB, zusammenfassend, in der Petition; die Scheidung der Parteien, ein monatlicher Betrag von 500 TL für den Klienten, ein monatlicher Betrag von 300 TL für das gemeinsame Kind, insgesamt 800 TL für vorsorglichen Unterhalt, die Fortführung dieses Unterhalts als Armuts- und Teilhabeunterhalt nach der Scheidung und 40 Tausend TL Material und 40.000 TL immaterielle Entschädigung. forderte die Einziehung des Beklagten zusammen mit den Zinsen.

Der Anwalt des Angeklagten EB, dass sein Mandant seine Frau liebevoll geheiratet habe, nicht daran gedacht habe, sie in irgendeiner Form zu betrügen, dass er GH nahe gekommen sei, der ihre Aufmerksamkeit durch das Senden einer Erklärung erregt habe, während er ein emotionales Vakuum erlebte, das Er wurde aufgrund dieses Fehlers verhaftet und sein Haus wurde zerstört. Er verteidigte die Ablehnung des Falles mit der Begründung, dass man verlangte, den Ausgang des Falles abzuwarten, dass die von seinem Mandanten geforderte Entschädigungssumme hoch sei dass er den Unterhaltsforderungen aufgrund der Inhaftierung seines Mandanten nicht nachkommen könne.

SCHEIDUNGSANSPRUCH AKZEPTIERT, JEGLICHE Unterhalts- und Entschädigungsansprüche TEILWEISE AKZEPTIERT

Das Gericht erster Instanz entschied für die Scheidung der Parteien, für das Sorgerecht für das gemeinsame Kind an die Mutter, für das Sorgerecht für das gemeinsame Kind an die Mutter, 100 TL für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes, 200 TL für die Leistung der Klägerin mit der Begründung, dass der beklagte Mann sich der Loyalitätspflicht widersetze und es unterlasse, in den Ereignissen, die zur Scheidung führten, mit dem Ehegatten des Klägers zusammenzuleben. Es wurde beschlossen, 20.000 TL an Geldentschädigung und 20.000 TL an nicht- vom Beklagten Schadensersatz nebst Zinsen zu verlangen.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte der Anwalt des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung ein.

REGIONALGERICHT: „Vom Gefängnis des Angeklagten können ab dem Tag der Entlassung Beträge eingezogen werden“

Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass der beklagte Ehemann wegen sexuellen Missbrauchs und freiheitsbeschränkender Fehler verurteilt wurde und sich in Untersuchungshaft befindet. Die Klägerin ist Hausfrau und wird aufgrund der Scheidung in Armut geraten, der beklagte Ehemann jedoch nicht ein systematisches Einkommen und Vermögen, und es ist nicht bekannt, wann seine Haft oder Verurteilung enden wird. , eine Inhaftierung oder Verurteilung im Gefängnis wird die Unterhaltspflicht nicht aufheben, und wenn der Angeklagte während seiner Haftzeit der Unterhaltspflicht unterliegt, muss mit dem 344. gerechnet werden Punkt des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (EİK) mit einer Druckstrafe für ausreichend Inhaftierte und für den Fall, dass kein Armutsunterhalt angeordnet wird, gemäß Punkt 178 des TMK. Mit der Annahme der Berufung des Beklagten gegen den Unterhalt, der 4. und 5. Elemente der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung wurden mit der Begründung abgeschafft, dass das Recht auf Unterhaltszahlungen verjähren würde, und in diesem Fall, wenn der Angeklagte ein Jahr und einen Tag nach der endgültigen Scheidungsentscheidung freigelassen würde, würde er von der Unterhaltspflicht befreit werden. Es wurde beschlossen, 100 TL für die Teilnahme und 200 TL für die klagende Frau zu erheben, gültig ab dem Tag der Entlassung des Angeklagten aus dem Gefängnis.

Der Anwalt des Beklagten legte innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts ein.

Die 2. Rechtsabteilung der Justiz überwacht die Entscheidung des Regionalgerichts

Die 2. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts hat die folgenden Bestimmungen in ihr Aufhebungsurteil vom 20. Februar 2019 aufgenommen. „Das Gericht erster Instanz entschied, dem Unterhaltsantrag des Klägers stattzugeben, und es wurde entschieden, dass der monatliche Unterhalt von 200 TL vom Beklagten abgezogen und dem Kläger ausgezahlt wird.“ Auf Berufungsantrag des Angeklagten wurde mit der Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts und der Annahme des Antrags des Angeklagten auf Armutsunterhalt entschieden, dass dem Angeklagten der monatliche Unterhalt von 200 TL abgenommen und ausgezahlt wird an den Kläger, wirksam ab dem Datum der Entlassung des Angeklagten aus dem Gefängnis. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte aufgrund der Haftstrafen von 16 Jahren und 8 Monaten und 2 Jahren und 6 Monaten immer noch in der Justizvollzugsanstalt befand. Obwohl die Tatsache, dass der Mann im Gefängnis ist oder verurteilt wird, nicht dazu führt, dass er für den Unterhalt zur Rechenschaft gezogen werden muss, wird davon ausgegangen, dass der Angeklagte über kein Einkommen und Vermögen in der im Rahmen der Untersuchung der sozialen und wirtschaftlichen Situation durchgeführten Untersuchung verfügt Unterlagen. Eine arme Person kann nicht für den Unterhalt haftbar gemacht werden. In diesem Fall sollte zwar entschieden werden, den Unterhaltsantrag des Klägers abzulehnen, die Entscheidung wurde jedoch mit der Begründung aufgehoben, dass die Annahme nicht ohne Fehler erfolgte und eine Aufhebung erforderlich machte.

Das Bezirksgericht entschied, sich zu widersetzen, indem es die vorherige Beziehung wiederholte, und da der Anwalt des Angeklagten innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die Entscheidung des Widerstands Berufung einlegte, gelangte das Dokument auf die Tagesordnung des Generalrats des Kassationsgerichts.

Der Generalrat für Justizrecht: „Der Aufenthalt im Gefängnis entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Armutsunterhalt.“

Der Generalrat des Kassationsgerichts hat in seine Entscheidung die folgenden Bestimmungen aufgenommen, mit denen er die Entscheidung des Landgerichts für angemessen hielt.

Bei der Prüfung des Umfangs der Akte werden die Informationen über die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie alle gesammelten Beweise geprüft; Es wurde beschlossen, dass der beklagte Mann für den sexuellen Missbrauch des Kindes und die Fehler der Freiheitsberaubung bestraft werden sollte, der beklagte Mann war völlig mangelhaft und der Kläger fehlerlos, die klagende Frau ist Hausfrau und hat kein Einkommen oder Vermögen, eine Verurteilung oder Inhaftierung in der Strafanstalt enthebt nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Beantragung von Unterhalt zugunsten der klagenden Dame, TMK 175., erfüllt sind und dass dies auch der Fall sein würde Es muss fair sein, ab dem Tag, an dem der Angeklagte aus dem Gefängnis entlassen wird, über den Unterhalt in Armut zu entscheiden. Während der Diskussionen im Allgemeinen Rechtsrat; Obwohl vorgeschlagen wurde, dass die Widerstandsentscheidung des Angeklagten rückgängig gemacht werden sollte, da der Angeklagte weder über Vermögen noch über Einkommen verfügte und der arme Mensch selbst nicht für den Unterhalt verantwortlich gemacht werden konnte, wurde diese Meinung von der Mehrheit des Rates nicht angenommen aus den oben erläuterten Gründen. In diesem Fall ist die vom Landgericht unter Berufung auf die oben genannten Sachverhalte getroffene Abwehrentscheidung rechts- und verfahrensgemäß und angemessen.“

Rechtsanwalt Fatih Karamercan, Mitglied der Istanbuler Anwaltskammer, bewertete die Entscheidung.

„Die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige lediglich inhaftiert oder verurteilt ist, entbindet ihn unserer Meinung nach nicht von der Unterhaltspflicht. Allerdings verfügt der Unterhaltspflichtige während seiner Inhaftierung oder Verurteilung ggf. nicht über regelmäßige Mieteinnahmen oder ähnliche Einkünfte Die Person gilt als Unterhaltsschuldner im rechtlichen Sinne des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes Nr. 2004. Gemäß Artikel 344 des Gesetzes über diejenigen, die sich nicht an die „Bestrafung derjenigen halten, die den Entscheidungen bezüglich nicht nachkommen Unterhaltszahlungen werden auch mit einer Zwangsstrafe bestraft. Es kann kein Ansatz sein, den weder der Strafrechtsgesetzgeber noch der Privatrechtsgesetzgeber bevorzugen würden.“

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