Wirtschaft

Der Vorschlag, der die Regelung im Forstgesetz enthält, wurde vom Parlament verabschiedet

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Gemäß den akzeptierten Elementen unterliegt der Cannabisanbau, der auf die Faser-, Samen- und Stängelproduktion sowie die Blüten- und Blattproduktion zur Gewinnung von Arzneimittelwirkstoffen abzielt, der Genehmigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Der erlaubte Cannabisanbau zur Faser-, Samen- und Stengelproduktion wird durch eine vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erlassende Verordnung geregelt.

Der Anbau oder die Verarbeitung von Cannabis zur Herstellung von Arzneimittelwirkstoffen wird von der Generaldirektion der Türkischen Getreidebehörde (TMO) durchgeführt. Insbesondere beim Anbau von Cannabis zur Herstellung von drogenaktivem Cannabis werden durch das Ergreifen aller Arten von Maßnahmen zur Verhinderung der Cannabisproduktion Methoden und Grundlagen für die Ernte, Verarbeitung, den Vertrieb, die Ausfuhr oder den Verkauf von Cannabis bestimmt Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, in Absprache mit dem Innenministerium.

Für die Planung der landwirtschaftlichen Produktion wird eine Genehmigung des Ministeriums eingeholt, bevor mit der Produktion der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Werke oder Werkgruppen begonnen wird.

Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft wird die notwendigen Vorkehrungen für die Entwicklung und Verbreitung der Vertragsproduktion in der Landwirtschaft treffen.
Abgesehen von den in den landwirtschaftlichen Produktionsverträgen genannten zwingenden Gründen wird für den Erzeuger oder Käufer, der auf den Kauf oder Verkauf der im Rahmen des Vertrages hergestellten Werke verzichtet, eine Vertragsstrafe festgesetzt.

Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, die Qualifikationen und Regeln der Pferde festzulegen, die an nicht lokalen Rennen teilnehmen, die im Kalenderjahr stattfinden.
Disziplinarstrafen werden verhängt gegen Pferdebesitzer und deren Beauftragte, die die ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Pferde bei Rennen betreiben, bei Rennen und Rennen eingesetzt werden, gegen die Ehrlichkeit des Rennens verstoßen und die Organisation stören und Disziplin der Rennen, Rennorte und Orte und Einrichtungen im Zusammenhang mit den Rennen.
Als „Waldkriminalität“ gilt die Schädigung des Waldes, der Natur und der Umwelt durch das Abladen von Schutt oder Bauschutt oder das Abladen von Aushub oder Müll in den Staatsforsten mit Transportmitteln.

Die Genehmigung kann vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, wenn Bergbautätigkeiten und alle Arten von Orten, Straßen, Gebäuden und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Wäldern öffentlicher Einrichtungen oder privater Wälder mit Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden sollen.

Die Generaldirektion für Forstwirtschaft bestimmt, von wem die Basen und die Art der Artefakte der Bäume gestempelt oder markiert werden, die aus den Staatswäldern gefällt oder aus irgendeinem Grund gefällt oder gefällt werden.

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