Wirtschaft

50.000 TL Entschädigung für Material von schlechter Qualität!

Werbung

CIGDEM YILMAZ- SA, die in Istanbul lebt und als Richterin arbeitet, stellte im Januar 2020 wegen Beschwerden in den Kniescheiben einen Antrag beim Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus Haydarpaşa Numune. Als Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchungen wurde SA an beiden Kniescheiben operiert. Bei der Operation wegen Knorpel- und Meniskusläsionen brach das Skalpell, im Volksmund Skalpell genannt, an der Kniescheibe der SA. Die als geschlossen geplante Praxis wurde wegen eines Bruchs des Skalpells auf eine offene OP umgestellt. Nach der Operation verlängerte sich der Verschönerungsprozess der dominanten SA und es blieb eine große Narbe am Bein zurück. SA gab an, dass infolge des Bruchs des Skalpells bei der Operation die Grenzen der Operation erweitert wurden, was zu Schäden an seinem Bein führte. Er gab auch an, dass er 30 Sitzungen Physiotherapie erhalten habe und sie immer noch sehe.

Das Krankenhaus ist schuld

Richter SA reichte über seinen Anwalt Cesim Parlak eine Klage gegen das Gesundheitsministerium auf 100.000 TL für materiellen Schaden und 300.000 TL für immateriellen Schaden ein. Zur Verteidigung des Ministeriums hieß es, die SA sei nach Art des linken Knies operiert worden, und es habe keine Probleme gegeben, und sagte: „Bei der Operation des rechten Knies wurde mit einer optischen Bildgebung eingegriffen Gerät mit einem Skalpell, das für den Kontakt mit dem Griff des Teils geöffnete Loch, das Teil, das am Ende des Gelenks gebrochen war und in das Gelenk fiel, das Gelenk geöffnet und das Skalpellmodul entfernt wurde, die Operation danach beendet wurde Skalpellspitze wurde entfernt; Es wurde erklärt, dass postoperative Schmerzmittel verabreicht wurden, die Schmerzen des Patienten nach der Operation normal waren, aber es sei wissenschaftlich unmöglich, dass die entfernte Skalpellspitze Schmerzen im Kniegelenk verursachte. Es wurde beantragt, dass der Geschäftsleitung kein schwerwiegendes Leistungsverschulden vorliege und die Schadensersatzforderung abzuweisen sei. Das 12. Verwaltungsgericht, das über den Fall entschied, stellte fest, dass kein Leistungsverschulden der Geschäftsführung vorliege und wies den Anspruch auf Geldentschädigung ab. Aufgrund des zerbrochenen Skalpells fand er das Krankenhaus jedoch defekt und beschloss, 50.000 TL für immateriellen Schaden zu zahlen.

Staatsangehörigkeit

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"