15-tägiges Aktionsverbot in Siirt
In der Erklärung des Gouverneurs von Siirt wurde festgestellt, dass die laufenden Operationen der türkischen Streitkräfte gegen in Syrien und im Irak operierende Terrororganisationen und die jüngsten Terrorbewegungen in der Türkei berücksichtigt wurden und alle Arten von Treffen, Märschen, Aktionen und Veranstaltungen wie Proteste und Pressemitteilungen sowie die Einreise von Personen und Fahrzeugen an die Provinzgrenzen mit dem Ziel, diese Aktionen und Aktivitäten zu unterstützen, sind ab dem 31. März für 15 Tage verboten, und die folgenden Erklärungen wurden aufgenommen:
„In Anbetracht der laufenden Operationen unserer türkischen Streitkräfte gegen Terrororganisationen, die in Syrien und im Irak operieren, und der jüngsten Terroraktionen in unserem Land, indem wir die Möglichkeit von Gewaltaktionen, Protestaktionen, Piratenshows von Mitgliedern oder Sympathisanten von Terrororganisationen bewerten wird unsere nationale Einheit und Solidarität stärken, um schädliche Provokationen zu verhindern, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und Sicherheit herzustellen, um die Sicherheit von Leben und Eigentum, die Unverletzlichkeit von Personen, die Sicherheit der Verfügung und des öffentlichen Wohls zu gewährleisten, um die grundlegenden Eigenschaften von zu schützen der Republik und der unteilbaren Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation, mögliche rechtswidrige Handlungen und bedauerliche Ereignisse zu verhindern, mit Ausnahme von Veranstaltungen, die vom Governor’s Office und dem District Governor’s Office als angemessen erachtet werden, und von Programmen, die von öffentlichen Institutionen und Organisationen organisiert werden, offizielle Feiertage, offizielle Gedenkfeiern, offizielle Zeremonien und Feiern sowie die Programme, die von diesen Institutionen gemäß Traditionen und Bräuchen durchgeführt werden, sportliche Aktivitäten; Open-Air-Treffen und Showwalks aller Art, gemeinsame Willkommens- und Abschiedszeremonien, Pressemitteilungen von Institutionen und Organisationen außerhalb der eigenen Gebäude, Sit-Ins, Kundgebungen, Zelte, Unterschriftenaktionen, Standeröffnungen, Massenbeerdigungen, Gedenkfeiern, Feste, Konzerte. , Schwelgen, Spieldarstellung, Show usw. alle Aktionen und Aktivitäten in der Medizin, alle Arten von audiovisuellen Aktivitäten, die mit Tonübertragungswerkzeugen durchgeführt werden können, Wunschlaterne – Ballondrachen, Drohne, Paramotor usw. ausgenommen alle Arten von Flugtätigkeiten und gewerbliche Tätigkeiten von juristischen Personen des Privatrechts mit gewerblicher Identität; Flyer, Aufkleber, Broschüre etc. Verteilung, Aufhängen von Plakaten und Bannern usw. die Einreise von Fahrzeugen und Personen, die gemeinsam oder einzeln in unsere Provinz kommen, um an allen Arten von Aktionen und Aktivitäten teilzunehmen, die illegal abgehalten werden sollen; In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtige Anzeichen dafür gibt, dass sich das öffentliche System und die Sicherheit in einer Weise verschlechtern werden, die das normale Leben stoppen oder unterbrechen wird, wird es schwierig sein, die Sicherheit von Leben und Eigentum, die persönliche Immunität, die Sicherheit in Bezug auf die Disposition und das öffentliche Wohl zu gewährleisten unsere Bezirksgrenzen (einschließlich der Gendarmeriezone), am 31.03.2023 gemäß den 17. und 19. Angelegenheiten des Gesetzes Nr. 2911 über Versammlungen und Schaumärsche und den 11/A, B und C Angelegenheiten der Provinzverwaltung Gesetz Nr. 5442 Es ist für einen Zeitraum von (15) Tagen vom 00.01. bis 14.04.2023 um 23:59 Uhr verboten.
‚ANGEMELDET SEIN‘
Die folgenden Worte waren in der Erklärung enthalten:
„Die 17. und 28. Elemente des Gesetzes Nr. 2911 über Versammlungen und Schaumärsche, die 11/C und 66. Punkte des Gesetzes über die Provinzverwaltung Nr. 5442, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Nr. 5326 und das türkische Strafgesetzbuch Nr. 5237 weiter diejenigen, die sich nicht an die oben genannten Gebote und Verbote halten, darüber hinaus in Übereinstimmung mit dem 11. Punkt des Gesetzes Nr. 2911 über Versammlungen und Schaumärsche und dem 16. Punkt der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Schaumärsche, alle Arten von Versammlungen und Aktivitäten, die mit oder ohne Genehmigung abgehalten werden können, unterliegen Artikel 11 des Landesverwaltungsgesetzes Nr. 5442. Sie werden von Personen beobachtet, die versuchen, das festgelegte Umfeld des Friedens und des Glaubens zu stören in Unterabsatz (c) der th Ausgabe und um mögliche Fehler zu erkennen, und werden mittels technischer Tonempfangsgeräte, Foto- und Videoaufzeichnungsgeräte aufgezeichnet.
Staatsangehörigkeit