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Strafe für die Entlassungsentscheidung des kranken Häftlings, die eine Woche nach seinem Tod vom Verfassungsgerichtshof ergangen ist.

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Der Verfassungsgerichtshof (AYM) entschied, dass im Antrag zum Tod des Verurteilten SG, dessen Hinrichtung trotz Lungenkrebs und 80-prozentiger Invaliditätsanzeige nicht aufgeschoben wurde, gegen das „Verbot einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung“ verstoßen wurde. Das Verfassungsgericht entschied, dass der Familie eine Entschädigung in Höhe von 87.750 TL zu zahlen sei.

Im Gefängnis an Krebs erkrankt

SG, der am 27. Februar 2015 festgenommen wurde, wurde 10 Mal im geschlossenen Gefängnis Typ E von Ümraniye untersucht, wo er bis zum 26. Juni 2016 festgehalten wurde. Daraufhin wurde SG ins Krankenhaus eingeliefert und es wurde Lungenkrebs diagnostiziert.

Im selben Jahr wurde aufgrund des für SG erstellten Berichts, der wegen seiner Krankheit einen Aufschub seiner Strafe beantragte, beschlossen, die Hinrichtung um 6 Monate zu verschieben. In diesem Prozess wurde entschieden, die Hinrichtung um weitere 2 Monate zu verschieben, wenn die Frist für SG, die mit Chemotherapie behandelt wurde, abgelaufen war. Während die Behandlung von SG in diesem Prozess fortgesetzt wurde, wurde festgestellt, dass der Krebs in das Gehirn metastasierte.

Dem Antrag auf Aufschub der Vollstreckung wurde diesmal nicht stattgegeben.

Laut den Nachrichten in Evrensel, SG, erhielt ein Krebspatient im 4. Stadium mit einer Masse im Gehirn während dieses Prozesses eine Strahlentherapie. Im ATK-Bericht vom April 2017, der aufgrund des Antrags auf Aufschub der Vollstreckung für SG erstellt wurde, wurde entschieden, dass der Strafvollzug fortgesetzt werden könne. Dem Bericht zufolge wurde der kranke Häftling SG am 11. April 2017 wieder in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht.

Obwohl die Familie verlangte, die Hinrichtung erneut zu verschieben, wurde die gewünschte Entscheidung nicht getroffen und SG blieb weiterhin im Gefängnis.

Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich

Im August 2017 erklärte er, dass seine SG-Krebserkrankung in seinem Gehirn metastasiert habe, sein Zustand sich rapide verschlechterte, er seine linke Seite aufgrund des Tumors in seinem Gehirn nicht benutzen könne, dass er seine wesentlichen Bedürfnisse nicht alleine erfüllen könne, so seine Die Psychologie verschlechterte sich, und seine Familie war deprimiert, als er ihn während seiner Besuchstage in diesem Zustand sah.

Die Entscheidung, die Hinrichtung zu verschieben, wurde nach seinem Tod getroffen

Auf Anfrage wurde er im Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus SG Ümraniye untersucht.In dem im Oktober 2017 erstellten Bericht wurde festgestellt, dass er Hirnmetastasen und eine Behinderung von 80 % hatte, aber die Hinrichtung nicht verschoben werden musste. Daraufhin verlangte die Justizvollzugsanstalt die Erstellung eines ATK-Berichts.

Während dieser Zeit weiterhin im Gefängnis, wurde SG am 1. November 2017 wegen Krankheit ins Krankenhaus verlegt und starb am 3. November.

Der am selben Tag erstellte ATK-Bericht wurde jedoch am 10. November 2017 dem Gefängnis übergeben und es wurde beschlossen, die Hinrichtung von SG, der sein Leben verlor, um 6 Monate zu verschieben.

Entscheidung „keine Strafverfolgung erforderlich“.

Im März 2018 entschied die Generalstaatsanwaltschaft, dass es keinen Raum für eine Strafverfolgung gebe.

Daraufhin widersprach die Familie der Entscheidung und erklärte, dass SG in den drei Monaten vor ihrem Tod ohne Verstärkung nicht gehen konnte, häufig stürzte, in dem Monat vor ihrem Tod nicht einmal zu Besuchen gehen konnte, und das obwohl sie 3 Mal beantragte, sie fortzusetzen Behandlung wurde auf dieser Seite keine Entscheidung getroffen. Das Gericht wies die Berufung jedoch zurück.

Die Familie wandte sich an das Verfassungsgericht

Daraufhin erklärte die beim Verfassungsgerichtshof klagende Familie, dass die Behandlung von SG nicht ausreichend gepflegt, nicht rechtzeitig und angemessen behandelt und das Recht auf Leben verletzt worden sei.

Das AYM hat bei seiner Prüfung folgende Beobachtungen und Bewertungen gemacht:

– Obwohl sich sein Gesundheitszustand offensichtlich verschlechtert, wurde er ins Krankenhaus und anschließend ins ATK verlegt, um einen Bericht darüber zu erhalten, ob die Vollstreckung der SG-Strafe verschoben werden soll oder nicht.

– Darüber hinaus steht in dem vom Gesundheitsrat des Ausbildungs- und Forschungskrankenhauses Ümraniye, in das er am 15. August 2017 verlegt wurde, erstellten Bericht vom 12. Oktober 2017, und es gab keinen Onkologie-Spezialisten in der Mitte, die Feststellung, dass die Vollstreckung des Urteils von SG wegen seiner Krankheit nicht verschoben werden musste, wurde noch einmal wiederholt. Der oben erwähnte Bericht über SG, eine Krebspatientin im Stadium 4, deren Zustand sich verschlechtert hat, konnte am 12. Oktober 2017 erstellt werden, zwei Monate nachdem sie ins Krankenhaus eingeliefert wurde.

– Trotz seiner fortschreitenden Krankheit und der Unfähigkeit, seinen Bedürfnissen gerecht zu werden, musste SG zwischen Krankenhäusern und ATK hin und her pendeln; Aufgrund unvollständiger und fehlerhafter Gutachten blieb er in seiner letzten Lebensphase in der Justizvollzugsanstalt, ohne den Rückhalt seiner Familie. Obwohl am 27. März 2017 festgestellt wurde, dass seine Krankheit fortgeschritten war, lag der Bericht über den Aufschub des Vollzugs der Strafe von SG erst sieben Monate später vor.

Das Verfassungsgericht hat folgende Entscheidung getroffen:

– Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass das Verbot einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Behandlung in Bezug auf ihre verstorbenen Angehörigen verletzt worden sei, ist hinnehmbar, – Die materielle und räumliche Dimension des in Artikel 17 Absatz 3 gewährleisteten Verbots der mit der Würde des Menschen unvereinbaren Behandlung der Verfassung verletzt worden sind, – mit der Menschenwürde unvereinbar ist, eine Kopie der Entscheidung an die Anatolische Hauptstaatsanwaltschaft von Istanbul zur erneuten Untersuchung zu senden, um die Folgen der Verletzung der Straßendimension des Verbots zu beseitigen Behandlung, – Gemeinsame Zahlung des immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 87.750 TL an die Beschwerdeführer, – Eine Kopie der Entscheidung, die am 6. Oktober 2022 an das Justizministerium zu senden ist, wurde einstimmig beschlossen.

 

T24

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