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Show- und Marschverbot in einer weiteren Provinz

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Der Gouverneur von Gaziantep gab bekannt, dass alle Arten von Aktivitäten wie Shows, Bewegungen und Märsche in der Stadt für eine Woche verboten seien.

In der Erklärung des Gouverneursbüros von Gaziantep, Versammlung und Schaumarsch, Presseerklärung, Versammlung im Freien, Versammlung in Innenräumen und Protestbewegung, Kundgebung, Zeltaufbau, Sitzaktion, Eröffnung eines Standes, Hungerstreik, Gedenkzeremonie, Transparente, Transparente und Plakate. Es wurde berichtet, dass Aktivitäten wie das Aufhängen, Verteilen von Flyern und Flugblättern, das Öffnen von Signiertischen, das Anzünden und Tragen von Fackeln, Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Seminare und das Sammeln von Spenden für 7 Tage verboten sind.

In der Erklärung des Gouverneursbüros heißt es: „(Allgemeine Versammlungen und Versammlungen, die von politischen Parteien, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen in ihren eigenen Gebäuden für ihre Arbeitnehmer und Mitglieder abzuhalten sind, sowie die Programme und Aktivitäten staatlicher Institutionen und Organisationen , offizielle Feiertage, offizielle Gedenktage, offizielle Zeremonien und Feiern, Programme, die nach Traditionen und Bräuchen abzuhalten sind, sportliche Aktivitäten, Aktivitäten, die im Rahmen von Programmen mit wissenschaftlichen, kommerziellen und wirtschaftlichen Zielen durchgeführt werden können, sowie alle Treffen und Demonstrationsmärsche, Pressemitteilungen, Open-Air-Versammlungen, geschlossene Versammlungen und Protestbewegungen (mit Ausnahme derjenigen, die nach Antragstellung bei unserem Gouverneursbüro erlaubt sind), Kundgebungen, Zelte, Sitzstreiks, Stände, Hungerstreiks, Gedenkzeremonien, Aufhängen von Transparenten, Banner und Plakate verteilen, Flyer und Broschüren verteilen, Signiertische öffnen, Fackeln anzünden und tragen, Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Seminare, Fundraising-Aktivitäten usw. . für Aktionen/Veranstaltungen aller Art reichen die 11/C-Ausgaben des Landesverwaltungsgesetzes Nr. 5442 und die 17. und 19. Ausgabe des Gesetzes Nr. 2911 über Versammlungen und Schaumärsche vom 20.10.2022 um 00.01 – 26./ 10/2022 um 23.59 In der Mitte von (7) Tagen wurden zum Schutz der allgemeinen Sicherheit und des öffentlichen Systems die Begriffe „Verboten mit Genehmigung des Gouverneursamtes vom 19.10.2022 und nummeriert 2022/163“ verwendet.

T24

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