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Neuregelung in der obligatorischen Verkehrsversicherung

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Versicherungsunternehmen, die den erforderlichen Abschluss der obligatorischen Verkehrsversicherung vermeiden, werden in allen Zweigen mit bis zu 60 Tagen bestraft.

Die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Versicherungen und private Altersvorsorge hat mit der von ihr veröffentlichten neuen Verordnung eine neue Verordnung zur obligatorischen Verkehrsversicherung eingeführt.

Die folgenden Bestimmungen wurden in die im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung aufgenommen:

„Die Befugnis zur Ausstellung und Verlängerung von Policen in Versicherungszweigen, die von der Institution bestimmt wurden, oder in allen Versicherungszweigen von Versicherungsunternehmen, die festgestellt haben, dass sie die Ausstellung von Policen vermieden haben, kann für einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 30 Tagen ausgesetzt werden Tage.

Falls die Anfechtung andauert, können diese Fristen verdoppelt und/oder andere Maßnahmen angewendet werden, basierend auf der Entscheidung des Gremiums.

Die Institution kann die Versicherungsunternehmen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Ausstellung von Policen und die gemäß diesem Absatz getroffene vorsorgliche Entscheidung vermieden haben, auf der offiziellen Website mit einem Ratsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 8 des Präsidialerlasses Nr.

 

T24

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