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Körperschaftsteuerbefreiung für KKM-Einnahmen von Unternehmen

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Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss wurde eine Änderung in der Verordnung vorgenommen, um Unternehmensvorteile aus KKM-Einlagen mit einer Laufzeit von mindestens 3 Monaten, Devisenzinsen, Zinsen und Gewinnanteilszinsen von der Körperschaftsteuer zu befreien. Demnach können Unternehmen mit dem Prestige von Fremdwährungen in ihren Bilanzen zum 31. März 2023 von der Steuerbefreiung profitieren.

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