Die neue Verordnung für Bauaufsichtsbehörden wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel erlassenen Verordnung werden sie, wenn festgestellt wird, dass die Bauaufsichtsbehörden bei den Arbeiten und Prozessen nach der Beauftragung fahrlässig gehandelt haben, für 60 oder 90 Tage aus dem elektronischen Verteilungsauftrag entfernt und keine neue Arbeit machen können.
Die Bekanntmachung über die Änderung des Bescheids zur elektronischen Bestimmung der Bauaufsichtsbehörden zum Abschluss von Bauaufsichtsdienstleistungsverträgen mit den Bauherren ist im heutigen Amtsblatt veröffentlicht worden.
Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben in Gebäuden im Rahmen des Gesetzes Nr. 4708 über Bauaufsicht übernimmt.
Verwaltungsstrafen werden als Reaktion auf die Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörden bei den Arbeiten und Prozessen nach der Beauftragung verhängt. Um die Originale hiervon zu regeln, wurden die bestehenden Notifizierungsbescheide geändert.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde den Bauaufsichtsdienstleistungsvertrag aus Gründen, die sich daraus ergeben, nicht innerhalb der vom Ministerium festgelegten Frist unterzeichnet, für das Gebäude, dem sie im elektronischen Umfeld zugeordnet ist, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie verursacht hat eine fehlerhafte Zuordnung nach Erlangung der Baugenehmigung durch Unterlassen der Einsichtnahme in die bauwerksbezogenen Angaben wird für 60 bzw. 90 Tage aus dem Ranking entfernt und kein Neugeschäft zugelassen. (AA)
T24