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Das Verfassungsgericht wertete die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Nachnamens als Rechtsverletzung.

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Das Verfassungsgericht entschied, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer, deren Antrag auf Änderung ihres Familiennamens in Deutschland, wo sie ihren Wohnsitz hatten, ebenfalls abgelehnt wurde, verletzt wurde. Der Fall wurde erneut zur Verhandlung an das örtliche Gericht verwiesen.

Das Verfassungsgericht (AYM) entschied, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer, deren Antrag auf Änderung ihres Nachnamens in Deutschland auch in der Türkei abgelehnt wurde, verletzt wurde.
Laut dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss hat einer der Antragsteller, die 2006 ihren Nachnamen durch Antrag bei den zuständigen Behörden in Deutschland geändert hatten, im selben Jahr die türkische Staatsbürgerschaft abgelegt.

Die Beschwerdeführer reichten 2014 eine Klage beim 5. Zivilgericht erster Instanz in Ankara ein und forderten die Änderung ihrer Nachnamen. Die Beschwerdeführer, die erklärten, dass sich ihre Nachnamen in den von den deutschen Behörden vorgelegten Dokumenten geändert hätten, machten geltend, dass diese Situation zu Verwechslungen in den amtlichen Aufzeichnungen und den Aufzeichnungen privater Institutionen und Organisationen geführt habe.

Als Ergebnis des Prozesses entschied das Gericht, den Fall im Jahr 2015 abzuweisen. In der Entscheidung hieß es, da einer der Beschwerdeführer nur deutscher Staatsbürger sei, sei das Einwohnermeldeamt geschlossen worden, eine Änderung seines Nachnamens daher nicht möglich. Es wurde erklärt, dass die anderen Beschwerdeführer den Nachnamen ihres Vaters gemäß dem türkischen Zivilgesetzbuch verwenden sollten.

Die Beschwerdeführer, deren Rechtsmittel ebenfalls zurückgewiesen wurden, stellten beim Verfassungsgerichtshof einen Eigenantrag mit dem Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens.

Der Oberste Gerichtshof, der den Antrag prüfte, entschied, dass das im 20. Artikel der Verfassung garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wurde, und leitete den Fall zur Neuverhandlung an das örtliche Gericht weiter.

Aus der Begründung der Entscheidung

In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wurde darauf hingewiesen, dass der öffentliche Dienst des Staates gegenüber seinen Bürgern ein generischer und fachlicher Dienst ist, der seine Grundzüge aus zivilrechtlichen und mittelstaatlichen privatrechtlichen Regelungen ableitet.

„Die Erfüllung dieses Dienstes ist zugleich Verpflichtung, denn sie erfordert, dass die Identitäten, die Teil der materiellen und geistigen Existenz des Einzelnen sind, stets real ermittelt werden.“ In der Entscheidung wurde betont, dass auch Dienstleistungen von Ausländern als Baustein des öffentlichen Dienstes akzeptiert werden sollten.

In der Entscheidung, in der festgestellt wurde, dass die vollständige und echte Aufbewahrung der Staatsbürgerschafts- und Familienunterlagen eine Herausforderung für Einzelpersonen darstellen würde, um unvorhergesehene Beschwerden zu erfahren, heißt es in der Entscheidung: „Die grundlegendste Funktion der Bevölkerungsunterlagen besteht darin, sicherzustellen, dass Einzelpersonen vor dem Beamten anerkannt werden Behörden. Diese Anerkennung ist nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch in allen zwischenstaatlichen Verfahren problemlos möglich. Es ist seine Pflicht und Verantwortung.“ Begriffe wurden aufgenommen.

In der Entscheidung, in der darauf hingewiesen wurde, dass die gerichtlichen Entscheidungsträger den Forderungen von Einzelpersonen in dieser Richtung nachkommen oder im Falle einer Ablehnung der Forderungen relevante und ausreichende Beziehungen bereitstellen sollten, wurde daran erinnert, dass beschlossen wurde, den Forderungen in den Anträgen nachzukommen wegen der Namensänderung beim Verfassungsgericht eingereicht.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die Garantien der internationalen Vereinbarungen bezüglich der Namensänderung eingehalten und wirksame, zugängliche und vorhersehbare Wege geschaffen werden sollten, auf denen die Forderungen erlangt werden können, es wurde erwähnt, dass diese Wege vorgesehen werden sollten Ausländer in bestimmten und endlichen Situationen sowie Staatsbürger.

Die folgenden Worte wurden in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwendet:

„Im konkreten Fall wurde davon ausgegangen, dass die türkischstämmigen, aber deutschen Staatsangehörigen in den Melderegistern beider Länder unterschiedliche Familiennamen führen in ihrer alten Form, und diese Situation führt zu Schwierigkeiten in den Rechtsverfahren und Behörden, und forderte Korrekturen in den türkischen Bevölkerungsregistern.Ohne Prüfung, ob eine notwendige Bedingung zur Beseitigung der Namensunterschiede vorliegt, die Ablehnung des Antrags der Antragsteller Namenskorrektur durch die Instanzgerichte ohne Berücksichtigung der internationalen Grundrechte- und Grundfreiheitsverträge stellt keine maßvolle und faire Stabilität inmitten der widerstreitenden Interessen der Öffentlichkeit und des Einzelnen dar. Es muss entschieden werden, dass das Recht der Beschwerdeführer gegen die Achtung des Privatlebens, die im 20. Element der Verfassung garantiert ist, verletzt worden ist.

(AA)

T24

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