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Beispielentscheidung: Der Einspruch der Frau, die die Verteidigungsentscheidung verlängern wollte, „Muss ich Gewalt sehen“, wurde beantwortet.

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Die Frau, deren Scheidungsverfahren noch anhängig ist, beantragte eine Verlängerung, als die Verteidigungsentscheidung ablief. Das Familiengericht verlängerte die Frist nicht mit der Begründung, dass im Verteidigungsentscheidungsprozess „kein Verstoß vorliege“. Die Dame protestierte und sagte: „Muss ich Gewalt sehen?“ Das Obergericht nahm die Berufung an.

Laut dem von Hasan Benli aus Hürriyet zitierten Falldokument reichte eine Frau namens GT eine Scheidungsklage gegen ihren Ehemann Ç.T. ein. Gleichzeitig wurde gegen die junge Frau eine Schutzanordnung im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen erlassen. Nach Ablauf der Zurückbehaltungsentscheidung beantragte die junge Dame am 2. Juni eine Verlängerung der Zurückbehaltungsentscheidung.

Um den Antrag zu verteuern, entschied das anatolische 7. Familiengericht in Istanbul, den Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Entscheidung abzulehnen, da kein Verstoß gegen die in den Dokumenten unseres Gerichts enthaltene Verteidigungsentscheidung vorliegt. Der Anwalt der jungen Frau, Buket Derya Karaman, erhob gegen die Nichtverlängerung des Verteidigungsbeschlusses Einspruch mit folgenden Gründen:

„Der Zweck des Gesetzes Nr. 6284 besteht darin, Frauen zu schützen, die nicht nur Opfer von Gewalt, sondern auch von Gewalt bedroht sind, und Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen diese Personen zu regeln. Aufgrund der Ablehnung unseres Antrags auf Verlängerung der Sicherungsentscheidung wird es nicht akzeptiert, die Regel durchzusetzen, dass der Mandant Gewalt ausgesetzt war.“

Die Berufung wurde vom anatolischen 8. Familiengericht in Istanbul entschieden. Das Gericht entschied, den Einspruch mit der Begründung anzunehmen: „Wenn die laufenden Scheidungsdokumente zwischen den Parteien gemeinsam ausgewertet werden, besteht kein Bedarf an einem Verstoß oder einer Klage, um eine vorsorgliche Entscheidung gemäß dem Gesetz Nr . 6284″.

T24

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