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AYM: Die Ausgangssperre ist in der Pandemie nicht gesetzesüblich

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Das Verfassungsgericht (AYM) im Prozess der Coronavirus-Pandemie Ausgangssperre in der Türkei verhängt entschieden, dass es verfassungswidrig sei. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Allgemeine Gesundheitsgesetz Nr. 1593 keine „Ausgangssperre“ unter den Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten enthält. In der Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass es im Gesetz keine willkürliche Entscheidung gibt, wonach Einzelpersonen verpflichtet sind, in Übereinstimmung mit den Maßnahmen zu handeln, die von den allgemeinen Sanitärräten der Provinzen und Bezirke getroffen wurden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Bestrafung eines Bürgers nicht durch das Gesetz gestützt wurde, und unterzeichnete die Entscheidung über die Verletzung von Rechten.

Das Innenministerium hatte beschlossen, während des Coronavirus-Prozesses vorsorglich mehrfach Ausgangssperren in der gesamten Türkei zu verbieten. In diesem Zusammenhang wurde ein Bürger namens Mustafa Karakuş am 10. Mai 2020 von der Polizei in der Çamlıca Tolls in Istanbul mit dem von ihm benutzten Fahrzeug angehalten. Während gegen Karakuş eine Verwaltungsstrafe von 3.000 180 TL verhängt wurde, wurde in der Entscheidung festgestellt, dass Karakuş im 282. Element des Allgemeinen Sanitärgesetzes Nr. 1593 ungewöhnlich gehandelt und gegen die im Rahmen der Präsidialrundschreiben verhängte Ausgangssperre verstoßen hat. Auch Einsprüche gegen das Urteil wurden vom Strafrichter zurückgewiesen. Daraufhin wandte sich Karakuş an das Verfassungsgericht.

AYM: Das Prinzip der Legalität bei Verbrechen und Bestrafung wurde verletzt

Nach Erörterung des Antrags drei Jahre später entschied der Verfassungsgerichtshof, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit bei Irrtum und Strafe verletzt sei. Das Gericht übersandte eine Kopie der Entscheidung an das 10. Strafgericht des Friedens für Anatolien in Istanbul zur Aufhebung der Strafe.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Ausgangssperre, gegen die der Beschwerdeführer angeblich verstoßen habe, um Maßnahmen handele, die der Allgemeine Hygienerat der Provinz Istanbul im Rahmen der Bewältigung der Covid-19-Epidemie ergriffen habe. In der Entscheidung, in der betont wurde, dass die Ausgangssperre inmitten der im Allgemeinen Sanitärgesetz Nr. 1593 vorgesehenen Maßnahmen kein Wort war, hieß es jedoch: „Die Maßnahmen, die im Falle des Auftretens ergriffen werden können einer der ansteckenden und epidemischen Krankheiten sind in der 72. Ausgabe des Gesetzes geregelt.. Es scheint nicht möglich zu akzeptieren, dass die allgemeinen Sanitätsräte der Bezirke befugt sind, Ausgangssperren zu erlassen, die nicht in der begrenzten Anzahl von Maßnahmen enthalten sind, die im Gesetz aufgeführt sind entsprechende Entscheidung des Gesetzes.

In der Entscheidung reicht das 26. Element des Gesetzes in ordentlichen Zeiten aus, um sicherzustellen, dass die regelmäßig monatlich tagenden Allgemeinen Sanitärversammlungen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Allerdings Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifenEs wurde betont, dass es helfen kann, die im Gesetz festgelegten Maßnahmen in Zeiten von ansteckenden und epidemischen Krankheiten umzusetzen, die möglicherweise Maßnahmen erfordern.

Unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung, Personen im Rahmen von Covid-19 gemäß dem Gesetz zu isolieren und in Gewahrsam zu nehmen, wurde in der Entscheidung daran erinnert, dass sich diese Maßnahmen von der Beschränkung der Ausgangssperre unterscheiden, die eine allgemeine Präventivmaßnahme ist, die von allen Bürgern angewendet wird , in Bezug auf ihren Umfang und ihr Wesen und Prestige wurde daher der 72. Punkt des Gesetzes auf die Straße gesetzt, wobei betont wurde, dass er die Ausgangssperre nicht abdeckt.

„Es ist nicht verpflichtend, die Maßnahmen einzuhalten“

In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass es keine zufällige Entscheidung gibt, dass es für Einzelpersonen obligatorisch ist, in Übereinstimmung mit den Maßnahmen zu handeln, die von den allgemeinen Sanitärräten der Provinzen und Bezirke im Gesetz Nr. 1593 getroffen wurden. Die AYM hat folgende Bewertung vorgenommen:

„Im konkreten Fall gibt es keine Diskussion darüber, dass der Antragsteller einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die in der Entscheidung des Allgemeinen Hygienerates der Provinz Istanbul festgelegt ist. Die in der betreffenden Regel angegebene Verpflichtung ist jedoch die im Gesetz Nr. 1593. Angesichts des ausdrücklichen Ausdrucks in der Vorschrift „Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die von den öffentlichen Behörden aufgrund der durch das Gesetz verliehenen Befugnisse festgelegt wurden.“ In dieser Form ist es nicht möglich, die Täter durch Bewertung der Handlungen innerhalb des Gesetzes zu bestrafen Geltungsbereich des Artikels 282. Die Annahme des Gegenteils führt zu einer Ausweitung der Strafentscheidung, deren Geltungsbereich vom Gesetzgeber bewusst eingeengt ist, in einer Form, die die Regulierungsverfahren der Behörden nicht vorsieht, und in einer Form, die dies zulässt Vergnügen Bestrafung.“

In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass im Bußgeldbericht keine Erläuterung dazu enthalten sei, welcher Bestandteil des Gesetzes Nr.

Die Entscheidung wurde vom ehemaligen stellvertretenden Innenminister, Herrn İnce, einem Mitglied des Verfassungsgerichts, abgelehnt.

T24

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