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AYM; Beim Taksim-Verbot am 1. Mai sehe er keine Rechtsverletzung

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Das Verfassungsgericht (AYM) entschied, dass dieses Recht durch die Mehrheit der Stimmen im Antrag der DISK, die Feierlichkeiten zum Personaltag am 1. Mai auf dem Taksim-Platz nicht zu gestatten, nicht „verletzt“ wurde.

DİSK wandte sich an das Verfassungsgericht und stellte fest, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungen und Demonstrationen verletzt würden, weil die Maifeier auf dem Taksim-Platz nicht erlaubt sei. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Stimmenmehrheit, dass mit diesem Verbot „das Recht auf Versammlungen und Demonstrationen nicht verletzt wird“. In der Entscheidung hieß es, man sei zu dem Schluss gekommen, dass die Verbotsentscheidung „Teil der Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung war und einen rechtlichen Zweck hat“.

Präsident des Verfassungsgerichtshofs Zühtü Arslan, Vizepräsident Hasan Tahsin GökcanMitglieder mit Engin Yıldırım, Hicabi Dursun, M. Emin Kuzund Kenan Yasar dagegen gestimmt. Arslan sagte in seiner Gegenstimme:

„Das Versammlungs- und Demonstrationsrecht umfasst das Recht, den Ort und den Weg zu wählen, an dem dieses Recht ausgeübt wird. Daher sollten die einschlägigen Gesetzesentscheidungen nicht so ausgelegt werden, dass das Wahlrecht abgeschafft oder zunichte gemacht würde. Die Bestimmung ist nicht absolut .

Der Staat hat die Pflicht, die Teilnehmer des Versammlungs- und Demonstrationszuges und andere am Ort der Ausübung des Rechts lebende Personen vor Gewalttaten zu schützen. Wenn daher eine Gefahr oder Drohung besteht, die die öffentliche Ordnung stören könnte und diese nicht mit milderen Maßnahmen beseitigt werden kann, kann das Versammlungs- und Demonstrationsrecht als letztes Mittel eingeschränkt werden.

Die Aufgabe des Staates besteht jedoch darin, durch alle Arten von Sicherheitsmaßnahmen das geeignete Umfeld zu schaffen, um die Nutzung der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten zu gewährleisten.

T24

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