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Auf Nichtigerklärung der Verordnung zur Änderung der Definition von „Erholungsgebieten“ in „Waldparks“ wurde geklagt: „Es wird zu einer starken Nutzung von Waldflächen führen“

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Die Union der türkischen Anwaltskammern (TBB) hat die Verordnung über Erholungsstätten aufgehoben, ‚Erholungsgebiete‘anstelle des Rezepts, das zuvor in der Gesetzgebung nicht existierte „Waldparks“reichte beim Staatsrat einen Antrag auf Nichtigerklärung mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bezüglich der Bestimmungen ein, die die Definition des Gesetzes brachten.

Die TBB gab bekannt, dass sie durch die Aufhebung der Verordnung über Erholungsstätten beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage wegen Aussetzung der Vollstreckung der Verordnung eingereicht habe, mit der die Definition von „Waldparks“ eingeführt wurde, die zuvor nicht in die Gesetzgebung aufgenommen wurde, anstelle der „Erholungsgebiete“ Definition in den Artikeln. Die Stellungnahme der TBB zu diesem Thema lautet wie folgt:

„Die Union der türkischen Anwaltskammern hat beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage wegen Aussetzung der Vollstreckung der Vorschriften eingereicht, die dazu führen können, dass die Waldgebiete an Unternehmen vergeben und für eine starke Nutzung und Bebauung geöffnet werden.

Die Waldparkverordnung, deren Aufhebung beantragt wurde, hat die Erholungsgebietsverordnung abgeschafft und anstelle der „Erholungsgebiete“-Definition in den Artikeln die Definition von „Waldparks“ eingeführt, die zuvor nicht in die Rechtsvorschriften aufgenommen wurde. Der Begriff des Waldes, der sich auf ein Ökosystem bezieht, und die Konzepte der Parks, die speziell für den Besuch der Öffentlichkeit in Siedlungen eingerichtet sind, können nicht verwendet werden. In der Petition wurde darum gebeten, den Ausdruck „Waldparks“ aus dem Namen und damit zusammenhängenden Aspekten der Verordnung zu streichen.

Da andererseits die Bau- und Nutzungsbedingungen von Waldflächen mit der streitgegenständlichen Verordnung in den Anwendungsbereich des Tourismusförderungsgesetzes fallen, werden die Betreiber in den Vordergrund der Verwaltung und Planung von Waldflächen gerückt .

Auf dieser Seite die streitgegenständlichen Vorschriften, die ebenfalls dem Forstgesetz widersprechen; Da es zu Qualitätsänderungen in Waldgebieten kommen wird, widersprechen sowohl die einschlägigen Entscheidungen der Verordnung als auch die Gesetzesentscheidungen, die die Verordnung unterstützen, dem 169. Element der Verfassung zum Schutz und zur Entwicklung der Wälder.“

T24

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