Rat für Hochschulbildung hat einige Entscheidungen getroffen, um die Unterschiede in der Praxis an Hochschulen für Studierende zu beseitigen, die die Höchststudiendauer erreicht haben. Die Entscheidungen des Hochschulvorstands wurden den Universitäten übermittelt. Entsprechend, Studierende, die in allen Hochschulprogrammen auf Associate- und Undergraduate-Ebene (4, 5 und 6 Jahre) eingeschrieben sind, haben auch Anspruch auf Kurse, die sie noch nie besucht haben oder die sie aufgrund der Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht nicht bestanden haben. Kann von den Prüfungsrechten gemäß Artikel 44/c des Gesetzes Nr. 2547 profitieren. Bei der Ausübung der genannten Prüfungsrechte für Studierende, deren Höchstdauer abgelaufen ist, erhalten diejenigen, die aufgrund der Art der Ausbildung und Ausbildung eine praktische Bewertung benötigen, eine Übung und in der theoretischen Ausbildung eine Prüfung. Die gleiche Praxis gilt auch für Kurse, die Studierende noch nicht besucht haben.
Wer die genannten Bewerbungen und Prüfungen ablegt, zahlt weiterhin den Studienbeitrag und die Studiengebühr pro Kurs. Der Beitragsanteil und der Einziehungspreis dürfen den durch den Präsidentenbeschluss für den betreffenden Zeitraum festgelegten Betrag nicht überschreiten.
Staatsangehörigkeit