Der Einspruch gegen die Freilassungsentscheidung im Fall Hablemitoğlu wurde abgelehnt

Im Fall der Ermordung des Akademikers Necip Hablemitoğlu bei einem bewaffneten Angriff vor seinem Haus am 18. Dezember 2002 in Ankara sind 6 von ihnen inhaftiert, 1 von ihnen ist anhängig, 3 Flüchtlinge, darunter FETÖ/PDY-Rädelsführer Fetullah Gülen, 10 Angeklagte, Ankara 28. Schwere Strafe In dem Fall, in dem er vor dem Berufungsgericht verhandelt wurde, wurde für alle inhaftierten Angeklagten ein Freilassungsurteil erlassen. Das Gericht entschied, die inhaftierten Angeklagten Nuri Gökhan Bozkır, Aydın Köstem, den ehemaligen Geheimdienstoffizier Enver Altaylı, Fikret Emek und Ahmet Tarkan Mumcuoğlu freizulassen, da die Möglichkeit bestand, dass sich die aktuelle Beweislage zugunsten der Angeklagten ändern könnte.

Die Generalstaatsanwaltschaft von Ankara erhob Einspruch gegen die Freilassung der Angeklagten. Das 29. Oberste Strafgericht von Ankara, das den Einspruch kostspielig machte, hielt die Freilassung der Angeklagten für angemessen und lehnte den Antrag auf erneute Festnahme ab. In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Inhaftierung das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht sei. Der Angeklagte Ahmet Tarkan Mumcuoğlu, dem die vorsätzliche Mordtat vorgeworfen wurde, wies darauf hin, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe der Strafverfolgung zugunsten des Angeklagten verändert habe und dass die Möglichkeit einer Änderung bestehe Charakter des Verbrechens. Weitere Angeklagte, Mustafa Levent Göktaş, Enver Altaylı, Fikret Emek, Aydın Köstem und Nuri Gökhan Bozkır, denen erneut vorgeworfen wurde, dass sie zur vorsätzlichen Tötung angestiftet, vermittelt und Beihilfe dazu geleistet haben, wiesen darauf hin, dass sich der Tatverdacht zugunsten der Tat geändert habe der Angeklagten. Es wurde dargelegt, dass die Inhaftierung der Angeklagten unverhältnismäßig sei und zu einem Rechtsentzug führen könne und dass die Freilassungsentscheidungen keine unkonventionellen Probleme hinsichtlich des Verfahrens und des Gesetzes enthielten.

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