Lieferfrist im Vorauszahlungsverkauf auf 48 Monate erhöht

Beim Verkauf von Prepaid-Wohnungen wurde die Lieferfrist der Auftragnehmer von 36 Monaten auf 48 Monate erhöht.

Gemäß der vom Handelsministerium veröffentlichten neuen Verordnung wurde die Lieferfrist für vorausbezahlte Wohnungen an den Verbraucher innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist verlängert. Diese Frist betrug jedenfalls 36 Monate ab Vertragsdatum, wurde aber auf 48 Monate verlängert.

VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER IM VORAUS BEZAHLTE WOHNUNGSVERKÄUFE

ARTIKEL 1- Der Ausdruck „Ministerium für Zoll und Handel“ in Unterabsatz (b) des ersten Absatzes des 4. Punktes der Verordnung über vorausbezahlte Wohnungsverkäufe, veröffentlicht im Amtsblatt vom 27.11.2014 und mit der Nummer 29188, wurde geändert in das „Wirtschaftsministerium“.

ARTIKEL 2- Der erste Absatz von Artikel 10 der Verordnung wurde wie folgt geändert.

„(1) Die vorausbezahlte Wohnung muss dem Verbraucher innerhalb der im Vertrag zugesagten Frist geliefert werden. In jedem Fall darf diese Frist achtundvierzig Monate ab Vertragsdatum nicht überschreiten.“

ARTIKEL 3- Der Ausdruck „Minister für Zoll und Handel“ im ersten Absatz von Punkt 19 der Eins-zu-eins-Verordnung wurde in „Minister für Handel“ geändert.

ARTIKEL 4- Diese Verordnung tritt am 1.10.2022 in Kraft.

ARTIKEL 5- Die Entscheidungen dieser Verordnung werden vom Handelsminister ausgeführt.

 

T24

AspektDauerHandel
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