„Krankenhaus“-Warnung für ausländische Rentner

MİTHAT YURDAKUL Ankara –Gemäß dem Schreiben der SGK sind Deutschland, Albanien, Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Tschechische Republik, Frankreich, Niederlande, Kroatien, Italien, Montenegro, TRNC, Luxemburg, Mazedonien, Rumänien, Tunesien, Ungarn und Serbien sozialversichert Vereinbarungen mit der Türkei. Wer durch Zusammenlegung oder Entlehnung seiner Dienstzeiten entlohnt wird, bekommt das Formular ausgefüllt und unterschrieben, es wird geprüft, ob er die Aufenthaltsregel für 183 Tage erfüllt und ob die Aufenthaltsregel in der Türkei für 183 Tage erfüllt ist, Sie werden für den Zugang zu Gesundheitsdiensten aktiviert.

Daueraufenthaltserfordernis

Diejenigen, die sich durch Kreditaufnahme aus Aserbaidschan, England, der Schweiz, Dänemark, Libyen, Schweden, Norwegen, Kanada, Georgien, der Slowakei, Südkorea, Moldawien, Kirgisistan, der Mongolei und Polen zurückziehen, die kein Gesundheitsabkommen haben, haben Anträge auf Gesundheitsversorgung Dienstleistungen, aber sie haben immer ihren Wohnsitz in der Türkei.

Für Rentner, die in dieses Cluster fallen, wird die 183-Tage-Regelung für die Bewerbung bei Krankenhäusern über die SGK nicht angestrebt. Diejenigen, die in diesen Cluster eintreten, werden auch gebeten, das „Gesundheitsaktivierungsantragsformular für Renteninhaber, die durch ausländische Einheiten verbunden sind“ auszufüllen, und wenn festgestellt wird, dass sie über das Identitätsfreigabesystem in der Türkei wohnen, wird ihre Gesundheitsaktivierung eröffnet. Ehegatten, Kinder und Eltern von Personen, die in Ländern gearbeitet haben und in den Ruhestand getreten sind, in denen kein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, können Gesundheitseinrichtungen unter den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen.

183 Tage oder mehr

Für die 183-Tage-Regelung muss der Versicherte innerhalb von 1 Jahr vor dem Datum des Verfahrens das von der zuständigen Polizeidienststelle erhaltene Dokument vorlegen, aus dem die Ein- und Ausreisedaten hervorgehen. Wenn als Ergebnis der Prüfung des Dokuments oder der Passseiten festgestellt wird, dass sich der Versicherte innerhalb eines Jahres 183 Tage oder länger ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat, wird die Gesundheitsaktivierung sowohl für ihn als auch für seine Angehörigen eröffnet. In diesem Fall können auch die Ehegatten der Rentner, ihre Kinder unter 18 Jahren (20 Jahre mit Berufsausbildung, 25 Jahre mit Hochschulbildung) und ihre Eltern von der Krankenversicherung profitieren.

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