Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß der Verordnung; Bis zum 1. Januar 2024 ist es verboten, den Preis für Gebrauchtfahrzeuge höher als den neuen Listenpreis festzulegen.
In die im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung wurden folgende Aussagen aufgenommen:
„Die Vermarktung von gebrauchten Kraftfahrzeugen durch Werbung zu einem Preis, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen aktuellen Verkaufspreis liegt, gilt im Hinblick auf die Umsetzung dieses Elements als Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.“
Die Vermarktung von Gebrauchtfahrzeugen durch Inserate zu einem Preis, der über dem aktuellen Verkaufspreis des Herstellers oder Händlers liegt, ist bis zum 01.01.2024 nicht mehr möglich.
Natürliche oder juristische Personen, die die Veröffentlichung von Anzeigen zum Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen vermitteln, sind verpflichtet, diejenigen, die Anzeigen einreichen, die im Widerspruch zum zweiten Absatz stehen, vor der Veröffentlichung der Anzeige zu warnen und alle Informationen über Anzeigen zu übermitteln, die im Widerspruch zu diesem Absatz stehen und die Werbetreibenden entsprechend den Anfragen des Ministeriums an das Ministerium weiterleiten. Die Warnpflicht umfasst die Information des Inserenten über den aktuellen Verkaufspreis des vom Hersteller oder Händler empfohlenen Fahrzeugs sowie den Hinweis, dass der ausgeschriebene Preis im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen würde.
Gemäß Absatz 2 ist das Ministerium befugt, die Klasse, die Marke, den Typ, das Modelljahr von gebrauchten Kraftfahrzeugen sowie im Falle der Hinzufügung von Zubehör und/oder Ausrüstung den Höchstbetrag und/oder den Höchstsatz festzulegen kann zu dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen neuen Verkaufspreis hinzugerechnet werden.“
Staatsangehörigkeit