In Anbetracht dessen, dass die Fälle bezüglich des Versicherungsbeginns und der Leistungsfeststellung das öffentliche System betreffen, entschied der Generalrat des Kassationsgerichtshofs, dass der Richter in solchen Fällen besondere Sensibilität zeigen und natürlich Beweise sammeln und entsprechend dem Ergebnis entscheiden sollte.
Die Reinigungskräfte, die angaben, trotz des Wechsels des Unterchefs in einer Gemeinde einer Stadt 2 Jahre ununterbrochen gearbeitet zu haben, reichten beim Arbeitsgericht Festsetzungsklage wegen Nichtzahlung von 1-Jahres-Versicherungsprämien ein. Er reichte sowohl gegen die Gemeinde als auch gegen das Unternehmen paklık Klage ein und forderte, dass die Sozialversicherungsanstalt (SGK) für die nicht gemeldeten Leistungen und nicht gezahlten Prämien ermittelt wird.
Das Büro des beklagten Bürgermeisters erklärte, dass es die eingereichte Klage nicht annahm und dass im 67. Element des Gemeindegesetzes Nr. 5393 Dritten die Möglichkeit gegeben wurde, die Reinigungs- und Müllabfuhr zu sehen, die zu den Hauptarbeiten des Gemeinde. Die andere Beklagte, die Reinigungsfirma, reichte keinen Antwortantrag ein.
Das Gericht beschloss, den Fall aus Richtung der Gemeinde anzunehmen, und stellte fest, dass die vorherige Ausschreibung mitten in den Terminen beendet war, als die Versicherungsleistungen des Klägers nicht benachrichtigt wurden und der nächste Unterchef die Arbeit nicht antrat, sondern der Kläger ununterbrochen in den Kommunalwerken beschäftigt. Als gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde, hob die 21. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts die Gerichtsentscheidung auf. In dem erneut verhandelten Fall wehrte sich das Gericht in seiner ersten Entscheidung. Auf die Berufung des Angeklagten hin schaltete sich diesmal die General Board of Law des Supreme Court ein.
In der einstimmig gefassten Entscheidung wurde daran erinnert, dass bei Berücksichtigung der übrigen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht das Forschungsprinzip gerade in Leistungsfeststellungsfällen bereits überwiegt. Die Entscheidung lautete:
„Die Rechtsstreitigkeiten zum Versicherungsbeginn und zur Leistungsfeststellung betreffen die öffentliche Ordnung und sind daher mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt zu behandeln. Wie es die höchstgerichtliche Rechtsprechung vorschreibt, sind in den Leistungsfeststellungssachen die öffentlichen Ordnung zeigt der Richter besondere Sensibilität bei der Erhebung der Beweise von Amts wegen und entscheidet nach dem Ergebnis.Die Beweislast kann in diesen Fällen, in denen das Forschungselement selbst angewendet wird, nicht auf eine Seite gelegt werden.Da es sich um Dienstfeststellungsfälle handelt dem Schutz von Sozialversicherungsansprüchen als Gegenleistung für Dienstleistungen, sollte geprüft werden, ob die Person in dem beantragten zu bestimmenden Zeitraum versichert ist und ob die geleistete Arbeit im Rahmen des Gesetzes liegt, kann aber bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgen zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.Nach den sachlichen und rechtlichen Tatsachen des konkreten Vorgangs, den Aussagen der Zeugen, dass die Arbeit des Klägers ununterbrochen fortdauert. In Anbetracht dessen, dass die Einstellung der Reinigungsarbeiten des Yen nicht an den normalen Lebensfluss gewöhnt ist, dass die Lücken in der Mitte der Ausschreibungen auf das Verfahren zurückzuführen sind, das sich aus den Ausschreibungsverfahren ergibt, und dass die in den eingereichten Klagen getroffenen Entscheidungen getroffen wurden gegen die beklagte Gemeinde zur Festsetzung von Leistungen an denselben Tagen vom Obersten Gericht bestätigt wurde, die Entscheidung des Klägers mitten in den Terminen getroffen wurde, in denen der Rechtsstreit geführt wurde, und das Gericht entschied, sie zu bestimmen Arbeit wurde durch die gesammelten Beweise nachgewiesen. Da dies der Fall war, musste die Entscheidung zum Widerstand gemäß Gesetz und Sitte aufrechterhalten werden.“
Staatsangehörigkeit