Der Arbeitsvertrag von K.Y., der als Betriebsarzt tätig war, wurde aufgrund „der Entscheidung, die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstleistungen am Arbeitsplatz von der Gemeinsamen Arbeitsschutzstelle zu übernehmen“ gekündigt.
Auf dem Weg zum Arbeitsgericht stellt Dr. Y. behauptete, die Kündigung sei unwirksam. Gericht; Der Kläger entschied, dass die Kündigung ungültig sei, und der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Gesundheitshelfer nicht über die Qualifikationen verfügte. Gegen die Entscheidung legte die beklagte Gesellschaft Berufung ein. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Gesundheitsmission des beklagten Chefs auf der Seite entschieden habe, von der gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitseinheit und im Einklang mit dieser Entscheidung den Arbeitsvertrag des Klägers zu erhalten, der eigentlich nicht in der Lage war, in einem zu arbeiten anderen Teil des Arbeitsplatzes aufgrund der Art seiner Tätigkeit aus triftigem Grund gekündigt wurde. Als der Beklagte dieses Mal Berufung gegen die Entscheidung einlegte, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein.
VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG DER GERICHTSBARKEIT
Der Oberste Gerichtshof, der eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete; fand die Kündigung des Arbeitsarztes rechtswidrig. In der Entscheidung hieß es: „In den Streitigkeiten, die Gegenstand des Antrags sind, soll der Arbeitgeber entgegen der klaren Regelung im Gesetz entscheiden. Dabei hat der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die weiterhin Eins-zu-eins-Dienstleistung erbringen.“ am Arbeitsplatz „die Kündigung des Arbeitsvertrags des bestehenden Arbeitsplatzarztes, des Krankenpflegepersonals und des Gesundheitspersonals mit der Begründung, dass sie Leistungen von der gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitseinheit erhalten werden.“ Das Gesetz hat den Arbeitgeber nicht dazu berechtigt wählen, ob sie weiterhin mit dem Betriebsarzt und dem Gesundheitspersonal zusammenarbeiten oder Leistungen der gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitseinheit in Anspruch nehmen möchten, im Gegenteil, bei Fehlen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, eines Betriebsarztes oder eines anderen Gesundheitspersonals am Arbeitsplatz eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge Es war vorgesehen, die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers gewissermaßen gesetzlich zu beenden. Die Kündigung des Arbeitsvertrags des im Unternehmen tätigen Betriebsarztes, Krankenpflegers und sonstigen Gesundheitspersonals ist kein triftiger Grund.
Staatsangehörigkeit