Grundpreisunterstützung ist wertvoll

Der Ausschuss zur Festlegung des Mindestpreises hat zwei Sitzungen abgeschlossen. Das dritte Treffen wird voraussichtlich nächste Woche stattfinden und die Parteien werden sich auf die Anzahl einigen. Die Steigerungsrate ist nicht nur für Mindestlohnempfänger am Arbeitsplatz wertvoll, sondern auch für alle, die mit einer Erhöhung im neuen Jahr rechnen. Andererseits ist neben der Basispreiszahl auch die Basispreisunterstützung sehr wichtig. Die Arbeitgeberseite geht davon aus, dass die Unterstützung weiter steigt, damit die Erhöhung des Mindestpreises nicht zu einem Beschäftigungsrückgang führt.

Bestimmend im Budget

Wenn sich das Jahresende nähert, erstellen Unternehmen ihr Budget für das neue Jahr. Der wichtigste Bestimmungsfaktor für das Budget ist der Mindestpreis. Der Mindestpreis ist ein sehr wertvoller Parameter im Geschäftsleben. Der Grundpreis ist nicht nur für die Chefs ausschlaggebend, die Arbeitnehmer auf Basis des Grundpreises beschäftigen, sondern auch für viele Menschen, vom Kreditnehmer bis zum Taxifahrer. Daher wird nach der Erhöhung, die voraussichtlich bei knapp 50 Prozent liegen wird, mit einer Verstärkung gerechnet, die dafür sorgt, dass der Grundpreis den Arbeitgeber nicht in gleicher Höhe kostet.

Eine heikle Balance

Bei der Festlegung des Mindestpreises ist eine sehr sensible Stabilität zu beachten. Während der Mindestpreis ein Mittel ist, um den Grundlohn über die Runden zu bringen, ist er für Arbeitgeber auch ein sehr wichtiger Entscheidungsfaktor bei der Beschäftigungsentscheidung. Daher ist es bei der Festlegung des Mindestpreises notwendig, neue Beschäftigungsmöglichkeiten nicht einzuschränken und das Wohlfahrtsniveau der Grundlohnempfänger zu wahren. Andernfalls wird eine Erhöhung des Mindestpreises wahrscheinlich den Preis erhöhen, den die Arbeitnehmer erhalten, aber die Arbeitslosigkeit könnte mit der Verringerung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten zunehmen und das Risiko der Arbeitslosigkeit bestehender Arbeitnehmer könnte steigen.

Es besteht ein Unterschied von 2.347,5 TL

Ab 2023 beträgt der Grundpreis für den Chef 15.762,04 TL. Mit anderen Worten: Zwischen dem Brutto-Mindestpreis und den Kosten für den Chef besteht eine Differenz von 2.347,5 TL. Dieser Unterschied wird auf diese Weise mit dem 5-Punkte-Bonusanreiz realisiert. Noch höher steigen die Kosten für Chefs, die ihre Boni nicht systematisch auszahlen. Andererseits reduziert der im Rahmen des Grundpreiszuschlags für jeden Arbeitnehmer gewährte Zuschlag von 500 TL die Kosten des Mindestpreises für den Arbeitgeber. Steigt die Mindestpreisstützung jedoch nicht im gleichen Maße wie die Erhöhung des Mindestpreises, liegt die Situation vor, dass die Stützung nicht ausreicht. In diesem Fall besteht die Gefahr von Entlassungen am Arbeitsplatz.

Im Jahr 2016 wurde erstmals mit der Umsetzung der Mindestpreisbasis begonnen. Die Unterstützung, die 2016 100 TL betrug, wurde 2017 und 2018 in gleicher Höhe fortgesetzt. Im Jahr 2018 wurde die Verstärkung für 9 Monate und nicht für 12 Monate bereitgestellt. Im Jahr 2019 betrug der Betrag 150 TL für Arbeitsplätze mit weniger als fünfhundert Mitarbeitern und 100 TL für Arbeitsplätze mit fünfhundert oder mehr Mitarbeitern. Im Jahr 2020 verringerte sich die Höhe der Unterstützung auf 75 TL, und im Jahr 2021 wurde die Unterstützung zum gleichen Preis bereitgestellt. Im Jahr 2022 stieg die Unterstützung erneut auf 100 TL, die Grundpreisunterstützung wurde jedoch nur für 6 Monate für den Zeitraum Juli-Dezember bereitgestellt. Während sich der Unterstützungsbetrag für den Zeitraum Januar-Juni 2023 auf 400 TL erhöhte, wurde der Preis im Zeitraum Juli-Dezember auf 500 TL erhöht. Daher ging es darum, den ursprünglichen Prozentsatz des Mindestpreiszuschlags nicht aufrechtzuerhalten, und es ging auch darum, den Zuschlagsbetrag in den Jahren 2020 und 2021 im Vergleich zum Vorjahr zu reduzieren.

5,6-Prozent-Satz

Im Jahr 2016, als die Mindestpreisbasis eingeführt wurde, betrug die Fördermaßnahme 5,6 Prozent des Bruttobetrags des Grundpreises. Für den Zeitraum Juli 2023 sank diese Quote auf 3,72 Prozent. Wenn der Satz im Jahr 2016 beibehalten würde, hätte der Mindestpreisstützungsbetrag bei etwa 750 TL liegen müssen. Sollte es in diesem Jahr zu einer 50-prozentigen Erhöhung kommen und sich der Mindestpreis etwa 20.000 TL brutto nähern, wird dieser Satz durch eine Erhöhung der Basisgröße auf 1.000 TL beibehalten.

Unterstützung für die Organisation

Die Reduzierung der Chefkosten ist nicht der einzige Aspekt des Mindestpreiszuschlags. Chefs in Betrieben mit abgeschlossenen Tarifverträgen können von dieser Unterstützung für eine größere Zahl von Mitarbeitern profitieren. Deshalb wird auch Organisation gefördert. Angesichts dieser Dimension wäre es sinnvoll, die Mindestpreisbasis fortzuführen und ihren Anwendungsbereich auszuweiten. Darüber hinaus kann durch die Vereinfachung der derzeitigen Beschäftigungsanreize und die Möglichkeit, dass mehr Arbeitgeber von den Anreizen profitieren, die Erholung auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig gehalten und die Situation insbesondere junger Menschen und Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden.

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