„Gebraucht“-Entscheidung im Auto im Amtsblatt

Die Änderung der Verordnung bezüglich der Unmöglichkeit, gebrauchte Kraftfahrzeuge zu einem Preis zu vermarkten, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen neuen Verkaufspreis liegt, wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungsänderung; Bis zum 1. Januar 2024 ist es verboten, gebrauchte Kraftfahrzeuge zu einem Preis zu bewerben und zu verkaufen, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen Neuverkaufspreis liegt.

Mit der vorgenommenen Änderung werden natürliche oder juristische Personen, die die Werbung für den Verkauf von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen vermitteln, verpflichtet, diejenigen, die Anzeigen schalten, vor der Veröffentlichung der Anzeige vor dieser Entscheidung zu warnen und alle Informationen über die Rückseite zu übermitteln Anzeigen und die Werbetreibenden an das Handelsministerium. Die Warnpflicht umfasst die Angabe des vom Hersteller oder Händler dem Inserenten empfohlenen Neuverkaufspreises des Fahrzeugs sowie den Hinweis, dass der ausgeschriebene Preis im Widerspruch zu dieser Regelung stehen wird.

Das Ministerium wird ermächtigt, die Klasse, die Marke, den Typ, das Modelljahr von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen sowie, im Falle der Hinzufügung von Zubehör und/oder Ausrüstung, den Höchstpreis und/oder den Höchstsatz festzulegen, der dazu hinzugefügt werden kann aktueller Verkaufspreis, empfohlen vom Hersteller oder Händler. Die Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.

T24

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