Eine Mitarbeiterin, die als Assistentin der Geschäftsleitung in einem internationalen Unternehmen arbeitete, kündigte, nachdem sie von ihrem Vorgesetzten psychisch belästigt worden war. Die Arbeitnehmerin, die vor das Arbeitsgericht ging, behauptete, sie habe in das Privatleben des Managers eingegriffen, sie sexuell belästigt, der Kläger habe diese Situation der oberen Verwaltung gemeldet und sie sei trotz der Aussage der Behörden nicht geschickt worden Situation verhindert würde und die Managerin in ihr Land entsandt würde. Behauptung, sie habe ihren Arbeitsvertrag aus berechtigten Gründen gekündigt und gekündigt; forderte von der Beklagten eine Entscheidung zur Eintreibung von Abfindungen, immateriellen Schäden und Überstundenausgleich. Der beklagte Firmenanwalt forderte dagegen die Abweisung des Verfahrens mit der Begründung, dass die Argumente des Klägers nicht der Wahrheit entsprächen, dass die an den Kläger gerichteten Nachrichten dem Aufbau von Freundschaften dienten und der Kläger von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht habe Kündigung innerhalb einer Sperrfrist und dass er keine Überstunden geleistet hat.
VORHERGEHENDE ENTSCHEIDUNG DER ANWALTSBÜRO
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger psychische Verstärkung erhalten hatte, und entschied, dass der Firmenleiter PZ seinen Job aufgrund von psychischer Belästigung und Mobbing kündigte. Das Arbeitsgericht, das über die Teilannahme der Klage entschied, entschied, die Abfindungs- und immateriellen Schadensersatzforderungen anzuerkennen und den Antrag auf Überstundenvergütung abzulehnen. Der Anwalt des beklagten Unternehmens legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nicht behauptet werden könne, dass gegen den Kläger eine systematische psychische und sexuelle Belästigung begangen worden sei, und ordnete die Aufhebung des Gerichtsurteils an. Als der Sekretär der Klägerin Berufung gegen die Entscheidung einlegte, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein. Die Kammer, die einen Präzedenzfall unterzeichnet hat; entschied, dass der Regisseur durch Eingriffe in sein Privatleben an psychischer Belästigung beteiligt war.
In der Entscheidung; Es wurde daran erinnert, dass das Opfer, das behauptet, einer psychischen Belästigung ausgesetzt worden zu sein, zwar verpflichtet ist, diese Behauptung zu beweisen, dass es jedoch sinnvoll ist, angesichts der Tatsache, dass psychische Belästigung vorliegt, Schlussfolgerungen zu ziehen, indem der typische Ablauf von Ereignissen und die Regeln der Erfahrung berücksichtigt werden Belästigung ist normalerweise ein Phänomen, das zwischen dem Täter und dem Täter auftritt.
„DIE SCHLUSSFOLGERUNG, DASS DER ANTRAGSTELLER GEISTIGE BESCHÄDIGUNG UND DRUCK AM ARBEITSPLATZ WAR“
Es wurde betont, dass dieser als „ungefährer Nachweis“ bezeichnete Ansatz auch für die Art der Arbeit geeignet ist. In die Entscheidung wurden folgende Worte aufgenommen: „Der Zeuge des Klägers CG, der während des Prozesses vernommen wurde und mit dem Kläger am Arbeitsplatz zusammenarbeitete, sagte aus, dass die Person namens PZ, die als Führungskraft in der beklagten Firma arbeitet, einen sexuellen Missbrauch hatte -orientierte Annäherung an den Kläger, machte immer Angebote, etwas außerhalb der Arbeit zu tun, und ging zu den Orten, die er aufsuchte.Aufgrund der Intensität seines Handelns meldete der Kläger die Situation den höheren Behörden, woraufhin die Person mit dem Namen PZ begann sich in einer Weise zu verhalten, die immer Probleme mit der Arbeit verursachte, er mit der Arbeit unzufrieden wurde, er seine Mitteilungen mittendrin fortsetzte, und als er an einen beliebigen Ort ging, sagte er dem Kläger, dass er den Kläger mitnahm sagte, er habe es mitgenommen.
Aus dem dem Dokument vom Sachverständigenpsychologen vorgelegten Artikel geht hervor, dass 6 Einzelgespräche mit dem Kläger geführt wurden, der sich um das Gespräch mit dem Psychologen beworben hatte, und es wurde berichtet, dass die Gespräche aufgrund situativer und reaktiver Beschwerden über Ärger und Eile fortgesetzt wurden. Bei gemeinsamer inhaltlicher Auswertung der Zeugenaussagen im Rahmen der Akte, E-Mail, Whatsapp-Korrespondenz und Prüfung der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse zeigt sich, dass der Vertreter des Chefs weiterhin in einer Form agiert, die nichts mit dem zu tun hat Stelle und wird auf jeden Fall interessiert sein, nachdem der beschwerdeführende Mitarbeiter die Beschwerde bezüglich des Problems bei den höheren Behörden gemeldet hat.Es wird davon ausgegangen, dass er dem Verhalten des Chefvertreters zum Zweck ausgesetzt war Es wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund dieser wiederkehrenden Verhaltensweisen gesundheitlich geschädigt wurde, dass er aus diesem Grund seelische Verstärkung erhalten hat, dass sich die Argumente und die vorgetragenen Handlungen überschneiden und der Kläger somit einer Mobbinghandlung ausgesetzt war und Druck am Arbeitsplatz. Angesichts der Tatsache, dass diese Verhaltensweisen der Person in der Position des Chefvertreters nicht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechen, sollte hingenommen werden, dass das Personal den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund und auch gekündigt hat durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten einen moralischen Schaden erlitten. Die Abweisung der Ansprüche auf Abfindung und immateriellen Schadensersatz war in diesem Fall falsch, sondern schriftlich abzulehnen und verlangte eine Rückabwicklung. Es wurde einstimmig entschieden, dass die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben ist.“
Staatsangehörigkeit