Ein Arbeiter, der auf den Auslandsbaustellen eines Unternehmens arbeitete, wandte sich an das Arbeitsgericht mit der Begründung, sein Vertrag sei ohne Grund gekündigt worden. Die klagende Belegschaft verlangte von der Beklagten die Eintreibung von Abfindungs- und Kündigungsentschädigungen sowie Jahresurlaubsforderungen. Der Angeklagte bestritt die Argumente. Das Gericht entschied, dass der beweislastige Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund nicht nachweisen könne und daher der Antrag des Klägers auf Abfindung und Abfindung unter Berücksichtigung der Zahlungen teilweise angemessen sei.
Gegen die Entscheidung legte der Anwalt des Klägers Berufung ein. Die 22. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs hob die Entscheidung des Gerichts auf. Auch im Prozess wehrte sich das Arbeitsgericht in seiner ersten Entscheidung. Als der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegte, schaltete sich diesmal der Generalrat des Obersten Berufungsgerichts ein. Der Generalausschuss unterzeichnete eine beispielhafte Entscheidung und machte auf die englische Freigabe der Zahlung aufmerksam, die vom Arbeiter unterzeichnet wurde. In der Entscheidung hieß es: „Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass inmitten der Aufhebungsbeschlüsse der Sonderkammer hinsichtlich der in einer Fremdsprache ausgestellten Urkunden kein Widerspruch vorliegt und der Besitzstand nicht festgestellt ist, und es sollte betont werden, ob diese Dokumente Prestige sein können. Freigaben mit dem Titel „Endabrechnung und Freigabe“ und einige der in Fremdsprachen erstellten Quittungen waren Prestige, und die in den Dokumenten geschriebenen Zahlungsbeträge wurden von der Abfindung abgezogen.
Dem antragstellenden Arbeitnehmer, dessen Fremdsprachenkenntnisse nicht nachgewiesen werden können, ist es jedoch nicht möglich, die in einer Fremdsprache ausgestellten Dokumente zu verstehen und zu bewerten. In der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung akzeptierte die Klägerin die Zahlungen in den Streitunterlagen nicht. Dagegen konnte die beklagte Partei nicht nachweisen, dass die Zahlungen in den fraglichen Dokumenten über die Bank getätigt wurden. Infolgedessen sollten die in einer Fremdsprache erstellten Dokumente zwar kein Prestige sein, im Gegenteil, es ist falsch, mit der Annahme zu enden, und die Entscheidung zum Widerstand sollte rückgängig gemacht werden. In diesem Fall sollte zwar der Entscheidung des Gerichts, die Sonderkammer aufzuheben, die ebenfalls vom Generalrat für Recht angenommen wurde, gefolgt werden, es war jedoch nicht üblich, sich gegen die vorherige Entscheidung zu wehren. Daher wurde der Widerstandsbeschluss einstimmig aufgehoben.“
Staatsangehörigkeit