Die für Gewinne von Unternehmen aus währungsgesicherten Einlagen geltende Körperschaftsteuerbefreiung gilt auch für Bilanzen zum 30. September.
Der Präsidialbeschluss zu diesem Thema wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Dementsprechend müssen Institute ihre Fremdwährungen in ihren Bilanzen zum 30.09.2022 im Rahmen der Förderung der Umstellung auf Türkische Lira Einlagen- und Beteiligungskonten bis Ende dieses Jahres zum Umrechnungskurs in Türkische Lira umrechnen und das Türkische Lira-Vermögen so erhaltene Türkische Lira Einlagen- und Partizipationskonten mit einer Laufzeit von mindestens drei Monaten, von denen im Falle einer Bewertung in deren Konten die am Ende der Laufzeit erzielten Zinsen und Gewinnanteile und sonstigen Vorteile befreit werden Körperschaftssteuer.
(AA)
T24