Die Beherbergungssteuer tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; Dienstleistungen wie Speisen und Getränke, Pool und Sport unterliegen der Steuer

Die Übernachtungssteuer wird von Einrichtungen wie Hotels, Motels, Feriendörfern, Pensionen, Aparthotels, Thermalanlagen, Pensionen, Hochlandresidenzen erhoben. Übernachtungen in Einheiten wie Zelten, Zeltwagen, Wohnwagen, Wohnmobilen und Bungalows unterliegen der Beherbergungssteuer. Die Beherbergungssteuer tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die gesetzliche Regelung zur Beherbergungssteuer wurde 2019 erlassen, ihre Anwendung jedoch mit der Novelle verschoben. Gemäß dem Gesetz Nr. 7338 im Jahr 2021 tritt die Beherbergungssteuer am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Revenue Management Department klärte auch die Umsetzung der Steuer. Nach dem Bescheidentwurf verlässt die Person, die die Übernachtungsleistung erhält, die Einrichtung ohne Beendigung der Übernachtung, was sich nicht auf die Besteuerung auswirkt.

Ob die in den Camps übernachtenden Menschen ihren Übernachtungsbedarf mit eigenen Mitteln decken oder ob die Übernachtung in Einheiten wie Zelten, Zeltwagen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Bungalows erfolgt, ob sie betriebsbereit sind oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Natur der Leistung als Übernachtung.

Alle angebotenen Dienstleistungen sind steuerpflichtig

Alle anderen Leistungen innerhalb des Beherbergungsbetriebes, die zusammen mit der Übernachtungsleistung in Beherbergungsbetrieben verkauft werden, unterliegen der Beherbergungssteuer.

Alle Dienstleistungen wie Essen, Trinken, Aktivitäten, Unterhaltungsleistungen und die Nutzung von Pool-, Sport-, Thermal- und ähnlichen Bereichen, die innerhalb des Beherbergungsbetriebs angeboten werden, unterliegen der Beherbergungssteuer.

In diesem Rahmen alle im Rahmen des Konzepts erbrachten Leistungen sowie Übernachtungsleistungen vor Ort, die unter Bezeichnungen wie Bed+Breakfast, Halbpension, Vollpension, All-Inclusive, Ultra-All vermarktet bzw. verkauft werden -inklusive usw. unterliegen der Steuer.

Auch wenn beispielsweise die in der Übernachtungsoption Zimmer + Frühstück in einer Pension enthaltene Frühstücksleistung auf der Übernachtungsrechnung gesondert ausgewiesen oder für diese Leistung eine Rechnung ausgestellt wird, unterliegt die betreffende Leistung der Beherbergungssteuer, da sie vermarktet wird oder zusammen mit dem Overnight-Service verkauft.

In den SPA- und Schwimmbadbereichen des Thermalhotels unterliegt diese Dienstleistung jedoch nicht der Beherbergungssteuer, wenn tägliche Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die nicht im Hotel übernachten.

 

T24

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