Die Abgabefrist für Kurz- und Premium-Leistungserklärungen für Februar wurde verlängert

Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt (SGK) auf ihrer Website wurde die Abgabefrist für die Kurz- und Prämienleistungserklärungen für Februar verlängert.

In der Ankündigung, basierend auf der in der wiederholten 28. Ausgabe des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 enthaltenen Ermächtigung; Es wurde festgestellt, dass die Fristen für die Einreichung von Mehrwertsteuer-, Stempelsteuer- und Kurz- und Premium-Service-Erklärungen, die von den Steuerzahlern abgegeben werden müssen, und die Zahlung der auf diese Erklärungen anfallenden Steuern bis zum 31. März 2023 verlängert wurden.

Folgende Aussagen waren in der Stellungnahme der SGK enthalten:

„Steuergesetz Nr. 152/2023-3 vom 27.3.2023, veröffentlicht von der Revenue Management Presidency
Mit dem Verfahrensrechtlichen Rundschreiben;
An die im wiederholten 28. Punkt des Steuermethodengesetzes Nr. 213 genannte Behörde.
bezogen auf; Mehrwertsteuer, Stempelsteuer u
Ausstellung von Concise- und Premium-Service-Deklarationen und auf diesen Deklarationen kumuliert
Es wurde beschlossen, die Zahlungsfristen der Steuern bis zum 31.03.2023 zu verlängern. Damit unsere Arbeitgeber ihre Meldungen rechtzeitig vornehmen können, gilt die Frist für den Teil „Versicherungsmeldungen“ der Kurz- und Premium-Leistungserklärung Februar 2023 bis Freitag, 31. März, 23:59 Uhr als gegeben 2023.

Die Frist für die Übermittlung der monatlichen Prämien- und Servicedokumente über das e-Deklarationssystem ändert sich jedoch nicht und muss spätestens am 27.03.2023 übermittelt werden.
Dagegen ändert sich die Auszahlungsfrist der 2023/Februar-Rückstellungen nicht zufällig, und die Zahlungen der betreffenden Beitragsrückstellungen werden bis zum 31.03.2023 geleistet.
muss getan werden.“

T24

2023AusgabePrämieServiceSteuern
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