Der Vermieter widersprach dem Zwangsvollstreckungsverfahren und machte geltend, das Vollstreckungsverfahren sei unfair. Daraufhin machte der Mieter beim Zivilgericht des Friedens geltend, dass der Mieter geräumt und der Kautionsbetrag nicht erstattet worden sei, obwohl er keine Schulden habe, und dass er der Nachverfolgung der Kaution zu Unrecht widersprochen habe empfangbar; verlangte die Aufhebung des Einspruchs und eine Entscheidung über die Entschädigung der Vollstreckungsverweigerung zu seinen Gunsten.
Die beklagte Anwohnerin beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass die Schulden aus dem Mietvertrag noch für einen angemessenen Zeitraum fortbestehen würden, während dessen das Mietobjekt zu aufschiebenden Bedingungen vermietet werden könne, da die Klägerin den Vertrag vor Ablauf einseitig gekündigt habe die Mietdauer. Gericht; mit der teilweisen Annahme des Falles, der Fortsetzung des Verfahrens aus der Hauptforderungsrichtung von 2 480 TL, der teilweisen Anerkennung der Widerklage und der 6 000 TL Vorfälligkeitsentschädigung, zusammen mit den ab dem 10 /04/2018, dem Gegenkläger von der Gegenbeklagten auszuhändigen und die kombinierte Klage abzuweisen. Das Justizministerium, das nach Rechtskraft der Entscheidung einschritt, forderte die Aufhebung der Entscheidung zum Wohle der Allgemeinheit.
Ministerium; Ungeachtet der Tatsache, dass die vom klagenden Mieter geleistete Kaution am Ende des Prozesses tausend Euro beträgt und der zu erstattende Betrag in Euro angegeben ist, wird dies im Verfahren und im Gesetz angeblich als ungewöhnlich angesehen; forderte die Aufhebung der Entscheidung zugunsten des Gesetzes.
DIE SCHLECHTE NACHRICHT KOMMT AUS DER JUSTIZ
Die Hiobsbotschaft für die Vermieter, die die Kaution in Euro oder Dollar von ihren Mietern einkassierten, kam vom Obersten Gerichtshof. Oberster Gerichtshof; Die gemäß Mietvertrag in Euro geleistete Kaution ist in Euro zurückzugeben, es sei denn, der Mieter verlangt dies in TL.
Der Mieter, der für die von ihm angemietete Wohnung eine Kaution in Höhe von tausend Euro an den Wohnungseigentümer gezahlt hatte, forderte bei Räumung der Wohnung dessen Kaution zurück. Er leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen den Hausbesitzer ein, der die Kaution nicht zahlen wollte.
Die 3. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, die die Falldokumente verteuerte, unterzeichnete einen Präzedenzfall. In der Entscheidung hieß es: „Es ist ersichtlich, dass der Kläger seine Forderungen in Euro für das Vollstreckungsverfahren angegeben hat, und nur um die Grundkosten der Ausgaben zu bestimmen, hat er den Gegenwert auf dem Vollstreckungsdokument mit 4.680 TL auf dem angegeben Demnach wollte der Kläger, dass seine Forderung in Fremdwährung zum Tageskurs am tatsächlichen Zahlungstag beglichen werden wollte, der Weg der Entscheidungsfindung war zwar notwendig, aber nicht üblich gegen die Art und Weise der Entscheidungsfindung durch die Entscheidung, die Nachverfolgung des in Türkischen Lira ermittelten Forderungsbetrags mit fehlerhafter Bewertung fortzusetzen . 6100 ohne Erklärung, dass die Entscheidung getroffen wurde, und der Berufungsantrag des Justizministeriums sollte zugunsten des Gesetzes angenommen werden, was als angemessen erachtet wird. Es wurde einstimmig beschlossen, der Berufung stattzugeben.“
Staatsangehörigkeit